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    Regelungen nach dem VVG

    Warum ist die richtige Beantwortung der Gesundheitsfragen so entscheidend?

    Im Versicherungsvertragsgesetzt (VVG) beschreibt der Gesetzgeber, welche Rechte und Pflichten sich bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen für Sie als Kunden und die Versicherung ergeben. Seit dem Jahr 2008 gilt das VVG in seiner neuen Fassung. In dieser steht im §19 alles notwendige, was wir wissen und beachten sollten. 

    • als Versicherungsnehmer müssen Sie alle Ihnen bekannten Gefahrenumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat
    • die Gefahrenumstände müssen danach für die Entscheidung des Versicherers relevant sein, ob und wie er Sie versichern wird
    • alle neuen Erkenntnisse zu Ihrer Gesundheit, die nach Vertragsannahme des Versicherers bekannt werden, müssen nicht nachgemeldet werden
    • haben Sie relevante Angaben nicht oder falsch gemacht kann der Versicherer je nach Schwere des Verschuldens nach Kenntnis vom Vertrag zurücktreten, diesen kündigen oder rückwirkend anpassen
    • im Fall eines arglistigen Täuschung greift zusätzlich der §22 VVG. In diesem Fall kann die Versicherung den Vertrag anfechten. Der nicht angegebene Umstand und dessen Auswirkung spielt in diesem Fall keine Rolle, sondern diese Möglichkeit bezieht sich rein auf die Absicht hinter der nicht oder falsch gemachten Angabe
    • der 'kritische Zeitraum' in dem Falschangaben sanktioniert werden können beträgt 5-10 Jahre - je nachdem ob Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit oder sogar eine unverschuldete Verletzung vorliegt

    Anhand der Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz sehen wir, dass die Versicherung einige Möglichkeiten hat, den Vertrag im Nachhinein durch eine Ausschlussklausel oder einen Beitragszuschlag anzupassen oder den Vertrag im schlimmsten Fall sogar zu kündigen oder davon zurückzutreten. Wie schlimm es im Einzelfall kommen kann hängt damit zusammen, ob es sich bei Ihren Falschangaben um 'Schlamperei' gehandelt hat oder Sie genau gewusst haben, was Sie da tun. Wie sich beides vermeiden lässt klären wir gleich. 

    In der Regel kommen solche Falschangaben im Leistungsfall ans Tageslicht, denn die Versicherung kann in den ersten 5 Jahren nach Vertragsabschluss sehr ausführlich prüfen, ob Sie die Gesundheitsfragen richtig beantwortet haben und in den derauffolgenden 5 Jahren immerhin noch aufgrund eines konkreten Anlasses bei Vorsatz oder grober Fahrlässikeit sowie Arglist. 

    Sollte die Versicherung im Rahmen der Leistungsfallprüfung von der Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht erfahren und den Vertrag kündigen, muss Sie die BU-Rente für diesen Fall dennoch zahlen, wenn kein kausaler Zusammenhang zwischen dem nicht angegebenen Umstand und dem Leistungsfall besteht.

    Nicht ohne Risikovoranfrage

    Wie gehen Sie richtig mit den Gesundheitsfragen um?

    Um Ärger im Leistungsfall zu vermeiden, sollten Sie sich zuerst einmal Gedanken machen, weswegen Sie in den letzten fünf bis zehn Jahren beim Arzt gewesen sind, welche Medikamente Sie in dieser Zeit eingenommen haben, ob bei Untersuchungen Auffälligkeiten festgestellt wurden und so weiter. An dieser Stelle wird oft dazu geraten die Abrechnungen der Krankenkasse anzufordern, was allerdings neben den Vorteilen der transparenten Auskunft auch einige Nachteile bedeuten kann. In unserem Blogbeitrag zur Einsicht in die Krankenkasse vor BU-Abschluss gehen wir ausführlich auf dieses Thema ein. 

    Was Sie dann mit diesen Angaben machen um einen bestmöglichen Versicherungsschutz zu bekommen, erklären wir Ihnen auf unserer Seite zur Erstellung und Bearbeitung einer pseudonymisierten Risikovoranfrage.

    Neben dem Weg über die Risikovoranfrage kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob es aktuelle BU-Aktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen gibt. Je nach Alter bei BU-Abschluss und beruflicher Tätigkeit gibt es durchaus einige Möglichkeiten um zumindest den Abfragezeitraum zu reduzieren oder auch einige Erkrankungen gar nicht angeben zu müssen. 
    Die mit großem Abstand wenigsten Gesundheitsfragen bieten wir im Rahmen des BU-Profi Heilberufe-Konzepts für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Medizinstudenten. 

    Egal, ob Sie sich für eine BU-Aktion mit vereinfachten Gesundheitsfragen oder für einen normalen Antrag mit vorausgegangener Risikovoranfrage entscheiden: Sie müssen immer nur das angeben, wonach die Versicherung in Textform gefragt hat. Eine oft diskutierte spontane Anzeigepflicht gibt es seit der Novellierung des VVG im Jahr 2008 nicht mehr. 

    FAQ

    Das sind die häufigsten Fragen unserer Kunden zu den Gesundheitsfragen beim BU-Abschluss

    In unserer Beratung erhalten wir viele Fragen rund um die Gesundheitsfragen und die Risiken bei einer falschen Angabe. Die Spanne zwischen einer zu lässigen Haltung bis hin zu großen Sorgen etwas falsch zu machen, ist groß. Deswegen beantworten wir hier die wichtigsten Fragen zum Thema Gesundheitsfragen in der BU-Versicherung. 

    Welche Erkrankungen muss ich nicht bei der BU angeben?

    Krankheiten, nach denen die Versicherung im Antrag nicht gefragt hat, müssen Sie auch nicht beantworten. Auch alle Angaben zu 'Husten, Schnupfen, Heiserkeit, Magen-Darm-Infekt' können Sie mit gutem Gefühl aus dem Antrag auslassen, sofern diese von allein gekommen und wieder von allein gegangen sind und keine Folgen hinterlassen haben. 
    Erkrankungen oder Behandlungen, die aus den Abfragezeiträumen hinausgehen, müssen ebenfalls nicht angegeben werden. Auch nicht, wenn sie nur einen Tag aus der Frist raus sind. 

    Sollte ich die Fragen lieber aus dem Gedächtnis beantworten oder meine Krankenakte anfordern?

    Weder die Versicherung noch der Gesetzgeber verlangen, dass Sie die Krankenakte anfordern. Anzugeben ist, wovon Sie Kenntnis haben. Daher reicht es normalerweise aus, wenn Sie sich in Ruhe Gedanken machen, weswegen Sie in den letzten Jahren in Behandlung gewesen sind, mal länger krankgeschrieben waren oder warum Sie Medikamente einnehmen mussten. 

    Gleichzeitig kann das Einholen der Krankenakte Klarheit schaffen, dass Sie wirklich nichts vergessen haben. Und es lassen sich auch fehlerhafte Diagnosen identifizieren, die wir dann im Rahmen der Risikovoranfrage mit dem Versicherer vorab klären können oder bei denen Sie Ihren Arzt bitten diese zu löschen. 

    Aus unserer Sicht gibt es keine pauschale Empfehlung, sondern die Entscheidung lässt sich immer nur individuell treffen.

    Was mache ich, wenn mir nach BU-Abschluss einfällt, dass ich eine Angabe vergessen habe?

    In diesem Fall ist der beste Weg eine Nachmeldung bei der Versicherung. Sicherheitshalber können wir vor der Nachmeldung über eine erneute Risikovoranfrage prüfen, wie die Entscheidung der Versicherung vermutlich ausfallen wird. 
    Die Nachmeldung lassen wir uns dann vom BU-Versicherer bestätigen, damit Sie für den Leistungsfall einen Nachweis haben. 

    Nach unseren Erfahrungen handelt es sich bei diesen vergessenene Erkrankungen meistens um Angaben, die an der eigentlichen Annahmen nichts ändern. Trotzdem sind Sie mit der Nachmeldung auf der sicheren Seite. 

    Muss ich melden, wenn nach Unterschrift auf dem BU-Antrag etwas passiert ist?

    In dem Moment, in dem Sie Ihre Unterschrift auf den Antrag gesetzt haben, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt. Passiert unmittelbar danach etwas, sind Sie nicht verpflichtet dies der Versicherung von sich aus zu melden. Änderungen sind nur dann anzugeben, wenn die Versicherung im Rahmen der Antragsbearbeitung noch Rückfragen hat.
    Nach der Annahme des Antrags durch die Versicherung entfällt dann auch die Nachfragemöglichkeit der Versicherung. 

    In der Praxis ist das mit dem Nachweis der Unterschrift nicht ganz so einfach, denn ein Datum auf dem handschriftlichen Antrag ist nicht verifziiert. Haben Sie den Papierantrag zum Beispiel unterschrieben, lassen diesen auf dem Küchentisch liegen, fahren mit dem Fahrrad los und verunglücken dabei, ist der Nachweis schwer, dass Sie vor dem Unfall unterzeichnet haben. 

    Wir lösen diese Situation für unsere Kunden mit einem verifizierten digitalen Unterschriftsverfahren mit Datums-, Uhrzeit- und Ortsstempel. Damit ist Ihr Antrag wirklich sicher. 

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    Lassen Sie uns Ihre Fragen gerne persönlich klären. Wir freuen uns auf Sie!

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