Guido Lehberg

Autor:Guido Lehberg

Erstellt am:23. März 2026

 

TL;DR: Die Umorganisation in Kürze

Auf einen Blick: Das Wichtigste zur Umorganisationsklausel

  • Das Kernproblem: Die Umorganisationsklausel ermöglicht es der BU-Versicherung, von Selbstständigen und Gesellschafter-Geschäftsführern eine Umgestaltung ihres Arbeitsplatzes zu fordern, anstatt die BU-Rente auszuzahlen.
     
  • Privileg für Kammerberufe: Für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte in der eigenen Praxis sowie Rechtsanwälte und Notare in der Kanzlei bieten einige Tarife maßgeschneiderte Sonderregelungen. Diese reichen von speziellen Mitarbeiter-Zählweisen (z.B. Verzicht bei unter 5 Mitarbeitern) bis zum vollständigen Verzicht auf die Prüfung.
     
  • Die harte 80%-Grenze: Eine Umorganisation gilt rechtlich nur dann als zumutbar, wenn Ihr Gewinn vor Steuern nach dem Umbau nicht unter 80% des Durchschnitts der letzten drei Jahre fällt und Sie weiterhin die prägende Kraft des Unternehmens bleiben.
     
  • Kosten und Umorganisationshilfe: Den eigentlichen Umbau müssen Sie selbst finanzieren. Leistungsstarke BU-Tarife zahlen im Erfolgsfall jedoch eine finanzielle Hilfe von bis zu 20 Monatsrenten. Achten Sie zwingend darauf, dass diese Leistung nicht durch starre Summengrenzen (z.B. 10.000 Euro) gedeckelt ist, die durch die Inflation an Wert verlieren.

Inhaltsverzeichnis

     

    Definition und Zielgruppe

    Was bedeutet die Umorganisationsklausel in der Praxis?

    Die Umorganisationsklausel bietet der Berufsunfähigkeitsversicherung die Möglichkeit, bei Selbstständigen und Freiberuflern die Berufsunfähigkeitsrente zu verweigern, wenn diese nach einem Umbau ihres Arbeitsplatzes oder einer Änderung ihrer Tätigkeit weiterarbeiten können.

    Ist eine solche Möglichkeit gegeben und die Umorganisation ist zumutbar, dann kommt die Versicherungsgesellschaft um die Zahlung der BU-Rente herum.

    In diesem Fall bieten viele Versicherer immerhin eine Einmalleistung an, die sich jedoch marktweit teilweise deutlich unterscheidet.

    Grenzen der Zumutbarkeit

    Wann ist eine Umorganisation für Sie zumutbar?

    Ob und wann eine Umorganisation zumutbar ist, hängt im Grundsatz von den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Zusammenspiel mit den individuellen Tarifbedingungen Ihrer BU ab.

    Der Grundsatz
    Im Grundsatz ist eine Umorganisation dann zumutbar, wenn nach erfolgreicher Umorganisation:

    • ein sinnvolles Arbeitsverhältnis verbleibt,
    • die Stellung als Firmeninhaber, Geschäftsführer oder Vorgesetzter verbleibt,
    • die Umorganisation betriebswirtschaftlich sinnvoll möglich ist und
    • nach der Umorganisation keine dauerhaft ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbleiben.

    Aus diesem Grundsatz lässt sich schon einmal ableiten, dass Einzelselbstständige und auch kleinere Unternehmen mit unter 5 Mitarbeitern sehr schwer bis gar nicht umorganisiert werden können.

    Dazu ein paar Beispiele:

    • Der Maler: Ein selbstständiger Maler mit zwei Angestellten, der die Tätigkeit als Maler aufgrund eines körperlichen Gebrechens nicht mehr ausüben kann und dafür ausschließlich noch Bürotätigkeiten übernimmt, hätte zwar weiterhin ein sinnvolles Arbeitsverhältnis, weiterhin die Stellung als Firmeninhaber inne und die Verlegung seiner Arbeit 'vom Pinsel an den Schreibtisch' wäre wahrscheinlich kostenneutral. Aber es ließe sich nicht die gleiche Anzahl an Aufträgen erledigen, ohne einen neuen Maler einzustellen. Da ein neuer Maler auch bezahlt werden will, würde diese Umorganisation wohl daran scheitern, dass dies zu einer dauerhaften Einkommenseinbuße führt.
       
    • Der Gastronom: Ein Restaurantbesitzer, der neben den Mitarbeitern im Service noch drei Köche und weitere Küchenhilfen beschäftigt und ebenfalls in der Küche arbeitet, erkrankt an Covid-19 und verliert daraufhin seinen Geruchs- und Geschmackssinn. Damit ist ein sinnvolles Arbeiten in der Küche nicht mehr möglich. Dafür kann er sich nun mehr um die Gäste und den Service kümmern. Neue Mitarbeiter sind nicht nötig bzw. könnten im Service eingespart werden. Die Gäste freuen sich hingegen, wenn der Chef selbst das Essen und die Getränke serviert. In diesem Fall könnten alle erforderlichen Kriterien erfüllt sein, damit ein Weiterarbeiten zumutbar ist und der Gastronom erhält keine BU-Rente.
       
    • Der Arzt: Ein freiberuflich praktizierender Arzt in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis (insgesamt drei Ärzte) kann aufgrund eines Tremors in der Hand nicht mehr weiter gefahrlos Zahnbehandlungen durchführen und ist berufsunfähig. Seine Tätigkeit kann in diesem Fall nicht durch einen anderen der beiden Zahnärzte aufgefangen werden, da diese ebenfalls ausgelastet sind. Die Einstellung eines weiteren angestellten Zahnarztes würde sein Einkommen deutlich mindern. Zusätzlich ist auch kein weiteres sinnvolles Arbeitsverhältnis möglich, das seine bisherige Arbeitszeit vollständig ausfüllt. Dieser Zahnarzt würde seine vollständige BU-Rente erhalten und die Umorganisation ist gescheitert.

    Qualitätsunterschiede im Marktvergleich

    Gute vs. schlechte Umorganisationsklauseln: Worauf müssen Sie achten?

    Im schlechtesten Fall kann sich eine Versicherung auf die 'Grundsatz-Regelung', die wir eben ausgeführt haben, berufen. Keine Gedanken um eine Umorganisation müssen sich somit Einzelselbstständige und Selbstständige mit 1 bis 2 Mitarbeitern machen. Je größer der Betrieb wird, desto anspruchsvoller wird die Prüfung durch die BU-Versicherung und desto wahrscheinlicher ist es, dass die BU-Rente abgelehnt und Sie zur Umorganisation verpflichtet werden.

    In der folgenden Tabelle bekommen Sie einen Überblick über die unterschiedlichen Regelungen von ganz schlecht bis marktführend.

     

    Qualitätsstufe Merkmal der Umorganisation Beispiel für die Auswirkung auf Sie
    Gering (Gesetzliche Mindestdefinition) Grundsatzdefinition nach VVG Vorlage. Keine klaren Grenzen, wie hoch Einkommensverluste hinnehmbar sind. Im Zweifel führt das zu Diskussionen um die BU-Leistung.
    Mittel Feste Definition des Einkommensverlusts (20%) auf den Gewinn vor Steuern. Sinkt der Gewinn vor Steuern auf unter 80%, ist die Umorganisation gescheitert und die BU-Rente zur Auszahlung fällig.
    Hoch Verzicht auf die Prüfung der abstrakten Umorganisation unter bestimmten Voraussetzungen (Betriebsgröße oder Anteil Bürotätigkeit > 90%). Bei kleinen bis mittelgroßen Betrieben findet keine Prüfung statt, ob theoretisch eine Umorganisation möglich wäre.
    Marktführend Vollständiger Verzicht auf die Umorganisationsprüfung. Unabhängig von der Unternehmensgröße wird auf die Prüfung einer abstrakten Umorganisation verzichtet.
    Berufsgruppenspezifisch Verzicht oder Besserstellung bei Ärzten, Zahnärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern. Bei bestimmten Berufsgruppen gelten Besserstellungen oder es findet keine Prüfung statt.

    Die Unterschiede im Detail

    Wie unterscheiden sich die Bedingungen zur Umorganisation im Detail?

    Am Markt unterscheiden sich die BU-Bedingungen zur Umorganisationsklausel recht deutlich.

    Wie wir gelernt haben, ist die schlechteste Regelung, sich rein auf die Vorgaben des Gesetzgebers zu berufen und damit ein großes Einfallstor für ein Abwenden der BU-Rente zu schaffen.
    Besser ist da schon die Regelung, wonach die Versicherung bei Betrieben mit unter 5 Mitarbeitern oder bei Akademikern mit mindestens 90% organisatorischen, kaufmännischen, planerischen Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten auf die Prüfung der Umorganisation verzichtet.

    Wer alles zu den 5 Mitarbeitern zählt, ist wieder sehr individuell:
    Mal zählen Sie als Betriebsinhaber dazu, mal nicht. Bei einigen Versicherungen werden Teilzeitangestellte und Auszubildende gar nicht mitgezählt, bei anderen als jeweils ein halber Mitarbeiter und bei wieder anderen als volle Person.

    Bei zum Beispiel Rechtsanwälten kann diese Definition allerdings schon ausreichend Sicherheit verschaffen, da diese wohl in der Regel zu 90% am Schreibtisch sitzen und in jedem Fall einen akademischen Abschluss haben.
    Besser sind noch die Regelungen, nach denen erst ab Betrieben mit über 10 Mitarbeitern überhaupt geprüft wird oder bei denen ein 90% Bürojob auch ohne akademischen Abschluss zum Verzicht auf die Prüfung ausreicht.

    Mit dieser Klausel sind die allermeisten Selbstständigen und Freiberufler auf der sicheren Seite. Bei Unternehmen mit über 10 Mitarbeitern handelt es sich bei vielen ohnehin schon um eine Kapitalgesellschaft und der Inhaber ist in der Regel angestellter Geschäftsführer.

    Achtung: Wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, kann bei einigen Versicherungen eine Umorganisation geprüft werden, auch wenn Sie rein formal Angestellter sind.
    Daher heißt es auch hier: 'prüfen Sie gut, welche BU-Tarife für Sie passen'.

    Gar keine Gedanken müssen Sie sich machen, wenn die Versicherung vollständig auf die abstrakte Umorganisationsprüfung verzichtet. In diesem Fall spielen Unternehmensgröße und Anteil der Bürotätigkeit keine Rolle.
    Dies ist am Markt jedoch aktuell nur wenigen Anbietern, wie der Condor und der R+V, vorbehalten.

    Ausnahmen für Kammerberufe

    Welche Sonderregelungen gelten für Ärzte und Rechtsanwälte?

    Für Rechtsanwälte in der eigenen Kanzlei ist die Sache in der Regel einfacher: Wenn der BU-Tarif bei Akademikern mit mindestens 90% Bürotätigkeit auf eine Umorganisation verzichtet, dann betrifft das die meisten von ihnen.
    Anders sieht es hingegen bei niedergelassenen Ärzten aus, da hierbei im Alltag einer Praxis die 90% Bürotätigkeit in aller Regel nicht erfüllt werden.

    Da kommt es ganz gelegen, dass einige BU-Versicherungen abweichend zu den normalen Regelungen maßgeschneiderte Sonderklauseln anbieten – exklusiv für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und/oder Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

    Bei diesen Extraklauseln gibt es einige, die einen vollständigen Verzicht auf die Umorganisation ohne weitere Bedingungen garantieren. Andere Tarife sind bei der Mitarbeiterzählung (der 5- oder 10-Personen-Grenze) äußerst kulant: Sie zählen für die Prüfung ausschließlich Angestellte mit einem Abschluss in einem Heilberuf mit. Das reine Praxispersonal (wie Empfang oder Verwaltung) bleibt außen vor.

    Damit Sie schnell und auf einen Blick herausfinden können, welche Berufsunfähigkeitsversicherung für Ihre Kanzlei oder Praxis eine Sonderlösung anbietet, haben wir Ihnen die entsprechenden Versicherungstarife in der folgenden Tabelle aufgeführt.

     

    Versicherer Begünstigte Berufsgruppe/n Die Sonderregelung
    Alte Leipziger Ärzte, Psychotherapeuten und Apotheker Bei unter 5 Mitarbeitern mit einem Abschluss in einem Heilberuf wird auf die Prüfung verzichtet.
    AXA Ärzte, Psychotherapeuten und Apotheker Bei unter 5 Mitarbeitern mit einem Abschluss in einem Heilberuf wird auf die Prüfung verzichtet.
    Baloise Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer. Vollständiger Verzicht auf Umorganisationsprüfung.
    Deutsche Ärzteversicherung Ärzte Bei unter 10 Mitarbeitern mit einem Abschluss in einem Heilberuf wird auf die Prüfung verzichtet.
    Dialog Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Vollständiger Verzicht auf Umorganisationsprüfung.
    DANV Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare Vollständiger Verzicht auf Umorganisationsprüfung.
    Gothaer Ärzte, Ingenieure und alle sonstigen Kammerberufe. Vollständiger Verzicht auf Umorganisationsprüfung.
    HDI Ärzte Vollständiger Verzicht, wenn kein weiterer approbierter Mitarbeiter im selben Fachgebiet in der Praxis arbeitet.
    HDI alle Kammerberufe außer Ärzte Bei zuletzt 5 Mitarbeitern, anstelle in den letzten 2 Jahren durchgängig 5 Mitarbeiter, wird auf die Prüfung verzichtet.
    LV 1871 Ärzte und Apotheker Vollständiger Verzicht auf Umorganisationsprüfung.
    Nürnberger Ärzte und Apotheker Vollständiger Verzicht auf Umorganisationsprüfung.
    Klinik Rente (Swiss Life) Ärzte Vollständiger Verzicht, wenn kein weiterer approbierter Mitarbeiter im selben Fachgebiet in der Praxis arbeitet.
    Volkswohl Bund Alle Kammerberufe Vollständiger Verzicht auf Umorganisationsprüfung.

    Ablauf und Beweislast im Leistungsfall

    Wie prüft die BU-Versicherung die Umorganisation in der Praxis?

    Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die abstrakte Umorganisationsprüfung verzichtet, dann heißt das noch lange nicht, dass Ihre BU-Rente verweigert wird! Das heißt bis hierhin lediglich, dass die Versicherung prüft, ob eine Umorganisation in Ihrem Betrieb, in Ihrer Kanzlei oder Ihrer Praxis möglich und sinnvoll ist.

    Bei dieser Prüfung müssen einige Voraussetzungen immer gewahrt bleiben (wir hatten oben bereits darüber gesprochen):

    • Wirtschaftlich sinnvoll
    • Sie bleiben Betriebs-, Praxis- oder Kanzleiinhaber
    • Keine wesentlichen Einkommenseinbußen

    Wenn auch nur einer der gerade genannten Punkte nicht erfüllt ist, ist die Umorganisation gescheitert und Sie bekommen Ihre BU-Rente.

    Bei den Fragen nach der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit und auch den Einkommenseinbußen gibt es jedoch für die Versicherung einen relativ großen Spielraum und auch die herrschende Rechtsprechung ist hierzu nicht eindeutig.

    Genau deswegen halten wir es für unbedingt notwendig, dass die Versicherung einen festen Prozentsatz in den Bedingungen verankert, unter den Sie nicht fallen dürfen. In guten Bedingungswerken sind dies 80% des Gewinns vor Steuern der letzten 3 Jahre. Diese harte Grenze schützt Sie massiv: Etwa dann, wenn Sie teures neues Personal einstellen müssen oder Ihr Betrieb nach den Änderungen deutlich schlechter läuft. Das passiert oft, wenn Sie das 'Gesicht' Ihrer Firma, Ihrer Kanzlei oder Ihrer Praxis sind und Mandanten oder Patienten nicht akzeptieren wollen, von jemand anderem betreut zu werden. Gerade im Handwerk und bei Arztpraxen ist dieser Umsatzeinbruch vorprogrammiert.

    Da die Beweislast in der Erstprüfung zur BU-Rente beim Versicherten liegt, ist es sinnvoll, dass die Versicherung entweder vollständig auf eine Umorganisationsprüfung verzichtet oder erst ab einer möglichst hohen Anzahl an Mitarbeitern überhaupt prüft.

    Hinweis: Bei einem vollständigen Verzicht auf die Prüfung der Umorganisation spielt die Frage nach den Prüfungsvoraussetzungen keine Rolle mehr. Daher sollten die Bedingungen immer vollständig geprüft und auf den individuellen Fall (Berufsgruppe) angewendet werden.

    FAQ zur Umorganisation

    Die häufigsten Fragen zur Umorganisationsklausel in der BU-Versicherung

    Welche BU-Versicherung bietet die besten Vertragsbedingungen bei der Umorganisation?

    Die aktuell beste Umorganisationsklausel für alle Berufe kommt von der Condor / R+V, die vollständig auf diese Möglichkeit in ihren Bedingungen verzichtet. Für Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker mit eigener Praxis sind die Umorganisationsklauseln der Alten Leipziger, der Baloise, der Deutschen Ärzteversicherung (DÄV), der Dialog, der Gothaer, des HDI, der LV 1871, der Nürnberger, der KlinikRente (Swiss Life) und des Volkswohl Bund am besten. Bei Rechtsanwälten und Notaren in der eigenen Kanzlei glänzen vor allem die Baloise, die Dialog, die Deutsche Anwalts- und Notarversicherung (DANV) und der Volkswohl Bund.

    Gibt es maßgeschneiderte Umorganisationsklauseln speziell für meine Praxis oder Kanzlei?

    Ja, für bestimmte Berufe in der eigenen Praxis (wie Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten) oder Kanzlei (wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) und viele weitere Kammerberufe gibt es bei einigen BU-Versicherungen spezielle Klauseln – von Besserstellung bis zum vollständigen Verzicht – zur Umorganisation.

    Gilt die Umorganisationsklausel auch für Angestellte?

    Die Umorganisationsklausel für leitende Angestellte ist zum Glück in den vergangenen Jahren nahezu ausgestorben. Nur noch ein paar wenige Versicherungen behalten sich die Möglichkeit vor, bei Angestellten mit Leitungs- oder Weisungsbefugnis auf eine Umorganisation zu prüfen. Anders sieht es jedoch in den modernen Bedingungswerken für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer aus. Diese gelten aus Sicht mancher Versicherung nicht als einfache Angestellte, sondern haben den rechtlichen Charakter eines Selbstständigen beziehungsweise Inhabers. Hier empfehlen wir zwingend, genau in die AVB zu schauen, wenn dies auf Sie zutrifft.

    Wer bezahlt den Umbau, wenn ich umorganisieren muss?

    Den Umbau müssen Sie grundsätzlich selbst bezahlen. Viele BU-Versicherungen bieten jedoch eine finanzielle Umorganisationshilfe an. Am Markt gibt es hier massive Unterschiede: Einige Versicherer übernehmen lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten. Andere zahlen im Fall einer erfolgreichen Umorganisation ein Vielfaches der monatlichen BU-Rente aus – hier liegt die Spanne zwischen 3 und 20 Monatsrenten. Achtung: Viele Tarife ziehen harte summenmäßige Höchstgrenzen von zum Beispiel 6.000 Euro, 10.000 Euro oder 15.000 Euro. Da solche fixen Summen durch die Inflation über die Jahre massiv an Wert verlieren, sollten Sie zwingend einen BU-Tarif ohne oder zumindest mit einer sehr hohen Deckelung wählen.

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