Definition und Zielgruppe
Was bedeutet die Umorganisationsklausel in der Praxis?
Die Umorganisationsklausel bietet der Berufsunfähigkeitsversicherung die Möglichkeit, bei Selbstständigen und Freiberuflern die Berufsunfähigkeitsrente zu verweigern, wenn diese nach einem Umbau ihres Arbeitsplatzes oder einer Änderung ihrer Tätigkeit weiterarbeiten können.
Ist eine solche Möglichkeit gegeben und die Umorganisation ist zumutbar, dann kommt die Versicherungsgesellschaft um die Zahlung der BU-Rente herum.
In diesem Fall bieten viele Versicherer immerhin eine Einmalleistung an, die sich jedoch marktweit teilweise deutlich unterscheidet.
Grenzen der Zumutbarkeit
Wann ist eine Umorganisation für Sie zumutbar?
Ob und wann eine Umorganisation zumutbar ist, hängt im Grundsatz von den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Zusammenspiel mit den individuellen Tarifbedingungen Ihrer BU ab.
Der Grundsatz
Im Grundsatz ist eine Umorganisation dann zumutbar, wenn nach erfolgreicher Umorganisation:
- ein sinnvolles Arbeitsverhältnis verbleibt,
- die Stellung als Firmeninhaber, Geschäftsführer oder Vorgesetzter verbleibt,
- die Umorganisation betriebswirtschaftlich sinnvoll möglich ist und
- nach der Umorganisation keine dauerhaft ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbleiben.
Aus diesem Grundsatz lässt sich schon einmal ableiten, dass Einzelselbstständige und auch kleinere Unternehmen mit unter 5 Mitarbeitern sehr schwer bis gar nicht umorganisiert werden können.
Dazu ein paar Beispiele:
- Der Maler: Ein selbstständiger Maler mit zwei Angestellten, der die Tätigkeit als Maler aufgrund eines körperlichen Gebrechens nicht mehr ausüben kann und dafür ausschließlich noch Bürotätigkeiten übernimmt, hätte zwar weiterhin ein sinnvolles Arbeitsverhältnis, weiterhin die Stellung als Firmeninhaber inne und die Verlegung seiner Arbeit 'vom Pinsel an den Schreibtisch' wäre wahrscheinlich kostenneutral. Aber es ließe sich nicht die gleiche Anzahl an Aufträgen erledigen, ohne einen neuen Maler einzustellen. Da ein neuer Maler auch bezahlt werden will, würde diese Umorganisation wohl daran scheitern, dass dies zu einer dauerhaften Einkommenseinbuße führt.
- Der Gastronom: Ein Restaurantbesitzer, der neben den Mitarbeitern im Service noch drei Köche und weitere Küchenhilfen beschäftigt und ebenfalls in der Küche arbeitet, erkrankt an Covid-19 und verliert daraufhin seinen Geruchs- und Geschmackssinn. Damit ist ein sinnvolles Arbeiten in der Küche nicht mehr möglich. Dafür kann er sich nun mehr um die Gäste und den Service kümmern. Neue Mitarbeiter sind nicht nötig bzw. könnten im Service eingespart werden. Die Gäste freuen sich hingegen, wenn der Chef selbst das Essen und die Getränke serviert. In diesem Fall könnten alle erforderlichen Kriterien erfüllt sein, damit ein Weiterarbeiten zumutbar ist und der Gastronom erhält keine BU-Rente.
- Der Arzt: Ein freiberuflich praktizierender Arzt in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis (insgesamt drei Ärzte) kann aufgrund eines Tremors in der Hand nicht mehr weiter gefahrlos Zahnbehandlungen durchführen und ist berufsunfähig. Seine Tätigkeit kann in diesem Fall nicht durch einen anderen der beiden Zahnärzte aufgefangen werden, da diese ebenfalls ausgelastet sind. Die Einstellung eines weiteren angestellten Zahnarztes würde sein Einkommen deutlich mindern. Zusätzlich ist auch kein weiteres sinnvolles Arbeitsverhältnis möglich, das seine bisherige Arbeitszeit vollständig ausfüllt. Dieser Zahnarzt würde seine vollständige BU-Rente erhalten und die Umorganisation ist gescheitert.
Qualitätsunterschiede im Marktvergleich
Gute vs. schlechte Umorganisationsklauseln: Worauf müssen Sie achten?
Im schlechtesten Fall kann sich eine Versicherung auf die 'Grundsatz-Regelung', die wir eben ausgeführt haben, berufen. Keine Gedanken um eine Umorganisation müssen sich somit Einzelselbstständige und Selbstständige mit 1 bis 2 Mitarbeitern machen. Je größer der Betrieb wird, desto anspruchsvoller wird die Prüfung durch die BU-Versicherung und desto wahrscheinlicher ist es, dass die BU-Rente abgelehnt und Sie zur Umorganisation verpflichtet werden.
In der folgenden Tabelle bekommen Sie einen Überblick über die unterschiedlichen Regelungen von ganz schlecht bis marktführend.
Die Unterschiede im Detail
Wie unterscheiden sich die Bedingungen zur Umorganisation im Detail?
Am Markt unterscheiden sich die BU-Bedingungen zur Umorganisationsklausel recht deutlich.
Wie wir gelernt haben, ist die schlechteste Regelung, sich rein auf die Vorgaben des Gesetzgebers zu berufen und damit ein großes Einfallstor für ein Abwenden der BU-Rente zu schaffen.
Besser ist da schon die Regelung, wonach die Versicherung bei Betrieben mit unter 5 Mitarbeitern oder bei Akademikern mit mindestens 90% organisatorischen, kaufmännischen, planerischen Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten auf die Prüfung der Umorganisation verzichtet.
Wer alles zu den 5 Mitarbeitern zählt, ist wieder sehr individuell:
Mal zählen Sie als Betriebsinhaber dazu, mal nicht. Bei einigen Versicherungen werden Teilzeitangestellte und Auszubildende gar nicht mitgezählt, bei anderen als jeweils ein halber Mitarbeiter und bei wieder anderen als volle Person.
Bei zum Beispiel Rechtsanwälten kann diese Definition allerdings schon ausreichend Sicherheit verschaffen, da diese wohl in der Regel zu 90% am Schreibtisch sitzen und in jedem Fall einen akademischen Abschluss haben.
Besser sind noch die Regelungen, nach denen erst ab Betrieben mit über 10 Mitarbeitern überhaupt geprüft wird oder bei denen ein 90% Bürojob auch ohne akademischen Abschluss zum Verzicht auf die Prüfung ausreicht.
Mit dieser Klausel sind die allermeisten Selbstständigen und Freiberufler auf der sicheren Seite. Bei Unternehmen mit über 10 Mitarbeitern handelt es sich bei vielen ohnehin schon um eine Kapitalgesellschaft und der Inhaber ist in der Regel angestellter Geschäftsführer.
Achtung: Wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, kann bei einigen Versicherungen eine Umorganisation geprüft werden, auch wenn Sie rein formal Angestellter sind.
Daher heißt es auch hier: 'prüfen Sie gut, welche BU-Tarife für Sie passen'.
Gar keine Gedanken müssen Sie sich machen, wenn die Versicherung vollständig auf die abstrakte Umorganisationsprüfung verzichtet. In diesem Fall spielen Unternehmensgröße und Anteil der Bürotätigkeit keine Rolle.
Dies ist am Markt jedoch aktuell nur wenigen Anbietern, wie der Condor und der R+V, vorbehalten.
Ausnahmen für Kammerberufe
Welche Sonderregelungen gelten für Ärzte und Rechtsanwälte?
Für Rechtsanwälte in der eigenen Kanzlei ist die Sache in der Regel einfacher: Wenn der BU-Tarif bei Akademikern mit mindestens 90% Bürotätigkeit auf eine Umorganisation verzichtet, dann betrifft das die meisten von ihnen.
Anders sieht es hingegen bei niedergelassenen Ärzten aus, da hierbei im Alltag einer Praxis die 90% Bürotätigkeit in aller Regel nicht erfüllt werden.
Da kommt es ganz gelegen, dass einige BU-Versicherungen abweichend zu den normalen Regelungen maßgeschneiderte Sonderklauseln anbieten – exklusiv für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und/oder Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Bei diesen Extraklauseln gibt es einige, die einen vollständigen Verzicht auf die Umorganisation ohne weitere Bedingungen garantieren. Andere Tarife sind bei der Mitarbeiterzählung (der 5- oder 10-Personen-Grenze) äußerst kulant: Sie zählen für die Prüfung ausschließlich Angestellte mit einem Abschluss in einem Heilberuf mit. Das reine Praxispersonal (wie Empfang oder Verwaltung) bleibt außen vor.
Damit Sie schnell und auf einen Blick herausfinden können, welche Berufsunfähigkeitsversicherung für Ihre Kanzlei oder Praxis eine Sonderlösung anbietet, haben wir Ihnen die entsprechenden Versicherungstarife in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Ablauf und Beweislast im Leistungsfall
Wie prüft die BU-Versicherung die Umorganisation in der Praxis?
Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die abstrakte Umorganisationsprüfung verzichtet, dann heißt das noch lange nicht, dass Ihre BU-Rente verweigert wird! Das heißt bis hierhin lediglich, dass die Versicherung prüft, ob eine Umorganisation in Ihrem Betrieb, in Ihrer Kanzlei oder Ihrer Praxis möglich und sinnvoll ist.
Bei dieser Prüfung müssen einige Voraussetzungen immer gewahrt bleiben (wir hatten oben bereits darüber gesprochen):
- Wirtschaftlich sinnvoll
- Sie bleiben Betriebs-, Praxis- oder Kanzleiinhaber
- Keine wesentlichen Einkommenseinbußen
Wenn auch nur einer der gerade genannten Punkte nicht erfüllt ist, ist die Umorganisation gescheitert und Sie bekommen Ihre BU-Rente.
Bei den Fragen nach der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit und auch den Einkommenseinbußen gibt es jedoch für die Versicherung einen relativ großen Spielraum und auch die herrschende Rechtsprechung ist hierzu nicht eindeutig.
Genau deswegen halten wir es für unbedingt notwendig, dass die Versicherung einen festen Prozentsatz in den Bedingungen verankert, unter den Sie nicht fallen dürfen. In guten Bedingungswerken sind dies 80% des Gewinns vor Steuern der letzten 3 Jahre. Diese harte Grenze schützt Sie massiv: Etwa dann, wenn Sie teures neues Personal einstellen müssen oder Ihr Betrieb nach den Änderungen deutlich schlechter läuft. Das passiert oft, wenn Sie das 'Gesicht' Ihrer Firma, Ihrer Kanzlei oder Ihrer Praxis sind und Mandanten oder Patienten nicht akzeptieren wollen, von jemand anderem betreut zu werden. Gerade im Handwerk und bei Arztpraxen ist dieser Umsatzeinbruch vorprogrammiert.
Da die Beweislast in der Erstprüfung zur BU-Rente beim Versicherten liegt, ist es sinnvoll, dass die Versicherung entweder vollständig auf eine Umorganisationsprüfung verzichtet oder erst ab einer möglichst hohen Anzahl an Mitarbeitern überhaupt prüft.
Hinweis: Bei einem vollständigen Verzicht auf die Prüfung der Umorganisation spielt die Frage nach den Prüfungsvoraussetzungen keine Rolle mehr. Daher sollten die Bedingungen immer vollständig geprüft und auf den individuellen Fall (Berufsgruppe) angewendet werden.
FAQ zur Umorganisation
Die häufigsten Fragen zur Umorganisationsklausel in der BU-Versicherung