Berufsständische Versorgung

Warum reicht das ärztliche Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit nicht aus?

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten Sie vom Versorgungswerk erst bei einer 100%igen Berufsunfähigkeit. In den Satzungen der meisten berufsständischen Versorgungen ist für die Leistungsausstattung zudem die vollständige Rückgabe der Approbation zwingend erforderlich.

Um Ihnen diese Hürde anhand von Zahlen zu verdeutlichen, hilft ein Blick in den aktuellen Geschäftsbericht der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe.

Sehen wir uns also den aktuellen Geschäftsbericht der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL) an: Zum Ende des Jahres 2024 zählte das Versorgungswerk 49.251 Mitglieder. Berufsunfähigkeitsrenten wurden jedoch an gerade einmal 441 Mitglieder ausgezahlt. Im Vergleich zu 2023 gab es sogar 3,3% mehr Mitglieder, aber 1,8% weniger BU-Fälle.

Von den statistisch 20% bis 25% berufsunfähigen Ärzten erhält also nur ein Bruchteil tatsächlich eine Rente vom Versorgungswerk. Rechnerisch sind das etwa 5%, anders gesagt: nur rund einer von 20 berufsunfähigen Ärzten bekommt überhaupt eine Leistung aus der berufsständischen Versorgung. Die anderen 95% gehen leer aus und sind ausschließlich auf ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung angewiesen.

Die harte Praxis: Was steht wirklich in den Satzungen der Ärzteversorgung?

Die 100%-Falle bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL)

In der Satzung der ÄVWL unter Paragraph 10 heißt es:
 

  1. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente: Ein Anspruch besteht nur, wenn die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt wurde.
     
  2. Definition der Berufsunfähigkeit: Ein Mitglied ist berufsunfähig, wenn die Fähigkeit zur Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung vollständig entfällt.

Zudem wird in den Satzungen zwischen dauerhafter und vorübergehender Berufsunfähigkeit unterschieden. Im Gegensatz zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die bei voraussichtlicher Berufsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten die volle Leistung erbringt, hat das im Versorgungswerk ernsthafte Konsequenzen. Bei der ÄVWL fließt bei vorübergehender Berufsunfähigkeit erst ab dem 7. Monat Geld. Dazu heißt es in Paragraph 10 Absatz 6:
 

'Bei vorübergehender Berufsunfähigkeitsrente wird die Rente auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre [...] darf jedoch bei sich anschließender Befristung die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschreiten.'
 


Gleichzeitig greift eine harte Umorganisationsklausel für Angestellte und Freiberufler:
 

'Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ruht, solange die ärztliche Tätigkeit mit Hilfe einer Assistentin oder eines Assistenten fortgeführt wird.'

 

Stand 2026 Quellen: Ärzteversorgung Westfalen Lippe, Nordrheinische ÄrzteversorgungÄrzteversorgung Niedersachsen, Ärztekammer Bremen, Bayerische Ärzteversorgung

Die Meldefrist-Falle bei der Bayerischen Ärzteversorgung

Wir wollen nicht nur die ÄVWL kritisch bewerten, denn in anderen Versorgungswerken sieht es nicht besser aus. Schauen wir uns die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung an (Paragraph 43 Absatz 2):

Mitglieder müssen hier sehr schnell sein. Schaffen Sie es nicht, Ihren Leistungsfall innerhalb der ersten 12 Monate zu melden (zum Beispiel, weil Sie es noch nicht wahrhaben wollen, berufsunfähig zu sein), erhalten Sie die BU-Rente maximal ab dem Tag der Antragstellung und nicht rückwirkend ab Beginn der Erkrankung.

 

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