Inhaltsverzeichnis

    Berufsständische Versorgungswerke

    Warum reichen die Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke bei Berufsunfähigkeit nicht aus?

    Um überhaupt eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit aus dem berufsständischen Versorgungswerk zu erhalten, müssen hohe Hürden genommen werden. Doch selbst, wenn Sie gesundheitlich dermaßen angeschlagen sind, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen, reicht die Leistung meistens nicht aus, damit Sie Ihren bisherigen Lebensstandard erhalten können. 

    Damit ein Arzt oder Rechtsanwalt seinen Anspruch auf die BU-Rente aus dem Versorgungswerk geltend machen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • die Berufsunfähigkeitsrente wird erst bei einer Berufsunfähigkeit von 100% fällig
       
    • die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich Dauerhaft sein
       
    • Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Wartezeit von bis zu 5 Jahren
       
    • es besteht eine Umfangreiche Pflicht zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen
       
    • die Approbation bei Ärzten bzw. die Zulassung bei Rechtsanwälten muss in der Regel zurückgegeben werden

    Sind diese Voraussetzungen erreicht, bekam ein Rechtsanwalt laut Lagebericht 2024 des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg durchschnittlich 1.640 Euro pro Monat an BU-Rente. 
    Bei den Ärzten waren es im Durchschnitt der Nordrheinischen Ärzteversorgung im Jahr 2024 1.897 Euro im Monat. 

    Auch wenn diese beiden Werte nur den jeweiligen Durchschnitt abbilden und es je nach Eintrittsalter, Beitragsdauer und Beitragshöhe zu ganz unterschiedlichen Werten kommt, zeigen die Zahlen, dass es eine große Lücke zwischen dem monatlichen Nettoeinkommen und den BU-Leistungen aus dem Versorgungswerk gibt. 

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl die Wahrscheinlichkeit auf eine Berufsunfähigkeitsrente aus den Versorgungswerken, wie auch die mögliche Leistungshöhe sehr gering sind und Sie sich als Rechtsanwalt oder Arzt nicht darauf verlassen sollten. 

    Was steht in den Satzungen der Versorgungswerke zur Berufsunfähigkeit?

    Die Satzungen regeln, wann Sie für die berufsständische Versorgung Berufsunfähig sind und wann nicht. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL) zum Beispiel verlangt die vollständige Einstellung Ihrer Tätigkeit und es muss jegliche ärztliche Tätigkeit zur Einkommenserzielung vollständig entfallen sein. 

    Zudem wird in den Satzungen zwischen dauerhafter und vorübergehender Berufsunfähigkeit unterschieden. Im Gegensatz zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die bei voraussichtlicher Berufsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten die volle Leistung erbringt, hat das im Versorgungswerk ernsthafte Konsequenzen. Bei der ÄVWL fließt bei vorübergehender Berufsunfähigkeit erst ab dem 7. Monat Geld. Dazu heißt es in Paragraph 10 Absatz 6:
     

    • Bei vorübergehender Berufsunfähigkeitsrente wird die Rente auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre [...] darf jedoch bei sich anschließender Befristung die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschreiten.
       

    Gleichzeitig greift eine harte Umorganisationsklausel für Angestellte und Freiberufler:
     

    • Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ruht, solange die ärztliche Tätigkeit mit Hilfe einer Assistentin oder eines Assistenten fortgeführt wird.

     

    Stand 2026 Quellen: Ärzteversorgung Westfalen Lippe, Nordrheinische Ärzteversorgung,  Ärzteversorgung Niedersachsen, Ärztekammer Bremen, Bayerische Ärzteversorgung

    Achtung: Meldefrist bei der Bayerischen Ärzteversorgung

    Wir wollen nicht nur die ÄVWL kritisch bewerten, denn in anderen Versorgungswerken sieht es nicht besser aus. Schauen wir uns die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung an (Paragraph 43 Absatz 2):

    Mitglieder müssen hier sehr schnell sein. Schaffen Sie es nicht, Ihren Leistungsfall innerhalb der ersten 12 Monate zu melden (zum Beispiel, weil Sie es noch nicht wahrhaben wollen, berufsunfähig zu sein), erhalten Sie die BU-Rente maximal ab dem Tag der Antragstellung und nicht rückwirkend ab Beginn der Erkrankung.

     

    Wer zahlt wann und was?

    Wodurch unterscheidet sich die private BU-Versicherung vom Versorgungswerk?

    Während die Leistungen im Versorgungswerk erst bei einer dauerhaften und vollständigen Berufsunfähigkeit erbracht werden, zahlt die private Berufsunfähigkeitsversicherung bereits ab 50% Berufsunfähigkeit über mindestens 6 Monate, bezogen auf die zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit.
    Anders als das Versorgungswerk verzichtet die Berufsunfähigkeitsversicherung außerdem auf eine verpflichtende Teilnahme an berfsfördernden Maßnahmen und auf die Rückgabe der Approbation als Arzt oder die Zulassung als Rechtsanwalt. 

     

    Typische Unterschiede einer leistungsstarken BU-Versicherung und den berufsständischen Versorgungswerken

    Die konkrete Leistung hängt immer von der Satzung des zuständigen Versorgungswerks und den Bedingungen des gewählten BU-Tarifs ab

      Private BU-Versicherung Versorgungswerk Ärzte    
    Leistet ab 50% und bei Verlust von Kerntätigkeiten (z.B. operativer Tätigkeit) 100% (Vollständige BU)    
    Ist weiterarbeiten möglich? Ja, bis 80% des letzten Einkommens Nein    
    Wartezeit Keine Bis zu 5 Jahren    
    Wie lange müssen Sie BU sein? Min. 6 Monate Dauerhaft (min. 3 Jahre)    
    Können Sie abstrakt verwiesen werden? Nein Ja    
    Leistung bei Berufsverbot (Infektionsklausel) Ja; ab 50% möglich Nein  
    Mitwirkung im Leistungsfall Keine Pflicht zur Umorganisation bei Angestellten; Stark eingeschränkt bei Freiberuflern Pflicht zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen    
    Höhe der BU-Rente Frei wählbar (Auch über Bruttoeinkommen möglich) Hängt vom Einkommen ab    
    Besteuerung der Rente Wird nach geringem Ertragsanteil ermittelt 84% (2026) Steigt jährlich um 0,5% bis 2058 auf 100%    
    Flexibilität Stundung bei vollem Versicherungsschutz möglich Nein    
    Anpassung bei Wechsel in Teilzeit? Ja; Teilzeitklausel je nach Versicherer möglich Nein    

    Schade, dass Sie gehen möchten. Haben Sie nicht gefunden, was Sie suchen?

    Lassen Sie uns Ihre Fragen gerne persönlich klären. Wir freuen uns auf Sie!

    Termin vereinbaren