Guido Lehberg

Autor:Guido Lehberg

Erstellt am:23. März 2026

 

Zusammenfassung für Eilige

TL;DR: Die vier harten Fakten zur Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Der Mythos: Entgegen der allgemeinen Marktmeinung schützt Sie bei einem behördlichen Tätigkeitsverbot oft schon das VVG über den juristischen Grundsatz dermittelbaren Berufsunfähigkeit – selbst dann, wenn Sie ein völlig symptomfreier Ausscheider sind.
     
  • Der Praxis-Vorteil: Eine Top-Infektionsklausel ist dennoch vorteilhaft. Im Zweifel erspart sie Ihnen langwierige Gerichtsprozesse, da der Bescheid der Behörde als direkter Leistungsauslöser für die BU-Rente akzeptiert wird.

  • Hygieneplan & 50%-Hürde: Nur Premium-Bedingungen leisten auch dann, wenn lediglich der krankenhausinterne Hygieneplan Sie freistellt oder wenn ausschließlich Ihre prägende Teiltätigkeit untersagt wird. Sie scheitern im Ernstfall also nicht an der starren 50%-Marke der regulären Berufsunfähigkeit.
     
  • Die Kosten: Eine exzellente Infektionsklausel kostet bei modernen Top-Tarifen keinen Aufpreis zur regulären BU-Versicherung. Ein professioneller Vergleich und eine Prüfung der alten Bedingungen lohnen sich daher immer.

Inhaltsverzeichnis

     

    Was ist die Infektionsklausel?

    So funktioniert die Infektionsklausel beim behördlichen Tätigkeitsverbot

    Die Infektionsklausel bietet einen zusätzlichen Zugang zur BU-Leistung. Anstelle der gewöhnlichen Anforderung, dass Sie mindestens 50% Ihrer letzten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, geht es hierbei um einen entscheidenden Unterschied: Sie können Ihren Beruf gesundheitlich noch ausüben, dürfen dies aber nicht mehr.

    Klingt kompliziert? Ist es aber gar nicht.

    Ein perfektes Beispiel kennen wir alle aus den Jahren 2020 bis 2022. Vielleicht waren Sie selbst mit dem Coronavirus infiziert, hatten aber kaum bis keine Krankheitssymptome. Es ging Ihnen gut, Sie hätten Sport treiben oder arbeiten gehen können.

    Durften Sie aber nicht! Aufgrund der Infektion verordnete das Gesundheitsamt eine Quarantäne. Bei Ärzten und Pflegepersonal in der Praxis oder Klinik bestand ein solches Tätigkeitsverbot oft so lange, bis gar keine Viren mehr über einen PCR-Test nachgewiesen werden konnten.

    Genau darum geht es bei der Infektionsklausel: Sie sind ein reiner 'Ausscheider' eines Erregers. Sie sind körperlich fit, stellen für Patienten oder Lebensmittel aber eine Ansteckungsgefahr dar.

    Die rechtliche Grundlage für ein solches Berufsverbot bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG), genauer gesagt der § 31 IfSG. Liegt ein solches behördliches Ausübungsverbot für Ihren Beruf vor, dann erhalten Sie die BU-Rente aus der Infektionsklausel – völlig unabhängig davon, ob Sie gemäß der regulären BU-Definition überhaupt berufsunfähig sind.

    Für welche Berufe ist die Klausel wichtig?

    Von Ärzten bis zur Gastronomie: Wer wirklich von der Klausel profitiert

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist weitreichend und schließt viele Branchen und Berufe ein. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die mit Menschen mit geschwächtem Immunsystem zu tun haben. Zum Beispiel gilt das für Ärzte, Zahnärzte, Arzthelferinnen, Krankenschwestern und Altenpfleger. Soweit logisch, denn bei diesen Patienten kann ein Krankheitserreger schnell zum Tod führen.

    Außerdem erstrecken sich die Regelungen auf diejenigen Tätigkeitsbereiche, die Umgang mit Lebensmitteln haben. Laut IfSG gehören zu diesen Lebensmitteln unter anderem Fleischprodukte, Milch und Milchprodukte, Fisch, Eiprodukte, Säuglings- und Kleinkindnahrung, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackenen Füllungen oder Auflagen, Feinkost sowie Sprossen und Keimlinge.

    Insgesamt gehören damit vom Bäcker über die Köchin bis zum Ingenieur der Qualitätssicherung in der Nahrungsmittelproduktion eine ganze Reihe von Berufen dazu.

    Alle diese Berufe könnten prinzipiell einem Berufsverbot unterliegen, wenn Sie Ausscheider einer bestimmten Infektion wie unter anderem Typhus, Paratyphus, Salmonellose oder infektiöser Gastroenteritis sind. Gleiches gilt, wenn Sie an infizierten Wunden oder übertragbaren Hautkrankheiten erkrankt sind oder Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) oder Choleravibrionen ausscheiden.

    Zahlt nicht der Staat bei einem Verbot?

    Die 6-Wochen-Falle im Infektionsschutzgesetz und die Lücke bei der staatlichen Entschädigung

    Die gute Nachricht vorweg: Wenn Sie wegen eines Tätigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz nicht mehr arbeiten dürfen, dann erhalten Sie Hilfeleistungen (§ 56 IfSG).

    Innerhalb der ersten 6 Wochen bekommen Sie Ihr Gehalt in voller Höhe weitergezahlt – ähnlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
    Mit Eintritt in die 7. Woche gibt es allerdings nur noch 67% vom Einkommen, maximal jedoch 2.016 Euro im Monat.

    Genau an dieser Stelle wird der Bedarf besonders abhängig vom ausgeübten Beruf: Auch Berufe in der Pflege und der Nahrungsmittelproduktion sind davon betroffen. Besonders hart trifft es jedoch Ärzte und Zahnärzte. Hier ist die Einkommenslücke aufgrund des hohen Verdienstes besonders hoch und existenziell bedrohlich.

    Je länger das Berufsverbot andauert, desto angespannter wird die Situation.

    Zwar kann auch eine noch so gute Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel zu einem so frühen Zeitpunkt noch keine Abhilfe schaffen, sollte das Tätigkeitsverbot sich jedoch auf mindestens 6 Monate erstrecken, erhalten Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente ab Beginn des Verbots. Die BU greift insbesondere dann ein, wenn es wirtschaftlich wirklich anspruchsvoll wird.

    Qualitätsunterschiede in den BU-Bedingungen

    Vom vollständigen Verbot zur prägenden Teiltätigkeit: So erkennen Sie gute Tarife

    Zwar hat sich qualitativ in den letzten Jahren in den BU-Bedingungen viel getan – zum Beispiel gelten heute nahezu alle Infektionsklauseln für sämtliche Berufe und nicht nur für Ärzte – es klaffen teilweise aber immer noch deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Formulierungen.

    Damit Sie sich direkt einen Überblick verschaffen können, was eine Infektionsklausel leisten muss und um welche Klauseln Sie lieber einen Bogen machen, haben wir Ihnen in der folgenden Tabelle die wichtigsten Grundlagen aufgelistet.

     

    Leistungsvoraussetzung Bewertung / Qualitätsstufe
    Leistung nur bei einem vollständigen Tätigkeitsverbot. Schlechteste Regelung am Markt. In den seltensten Fällen wird sich ein Tätigkeitsverbot auf 100% aller ausgeübten Tätigkeiten erstrecken.
    Leistung ab 50%igem Tätigkeitsverbot. Mindestvoraussetzung! Hier sprechen wir über eine Klausel mit mittlerer Qualität.
    Ab 50% oder bei wenn die Behandlung, Betreuung oder Untersuchung von Patienten untersagt wird (Kerntätigkeit). Verbesserte Klausel, die sich bereits sehr gut für die meisten Berufe eignet.
    Ab 50% oder bei Verbot der Kerntätigkeit. Neben dem IfSG ist auch ein Hygieneplan als Nachweis möglich. Bestmögliche Regelung, die alle am Markt verfügbare Komponenten miteinander vereint.

    Ist eine Infektionsklausel wirklich zwingend erforderlich?

    Der Mythos der Infektionsklausel: Warum die mittelbare Berufsunfähigkeit Sie über das VVG schützt

    Ist die Infektionsklausel für Ärzte und andere Heilberufe sowie für das nahrungsmittelproduzierende Gewerbe wirklich eine so unantastbare Klausel, wie im Markt fast immer behauptet wird?

    Überraschung: Nein, ist sie nicht. Auch ohne explizite Infektionsklausel bekommen Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ihre Berufsunfähigkeitsrente in dem Fall, dass Sie aufgrund einer Infektion zwar körperlich noch arbeiten könnten, dies aber gesetzlich nicht mehr dürfen.

    Um diese rechtliche Mechanik zu verstehen, werfen wir einen Blick in das übergeordnete Versicherungsvertragsgesetz (VVG). In § 172 Abs. 2 VVG heißt es:
     

    'Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.'


    Sobald Sie Ihren letzten Beruf aufgrund einer Krankheit nicht mehr ausüben können, sind Sie berufsunfähig. Der § 172 VVG besagt hierbei ausdrücklich nicht, dass zwingend körperliche oder geistige Einschränkungen (Symptome) bestehen müssen.

    Das entscheidende juristische Stichwort für diese Herleitung lautet mittelbare Berufsunfähigkeit. Die Kausalkette ist in der Praxis absolut eindeutig: Sie tragen einen Erreger in sich (Infektion). Selbst wenn Sie ein völlig symptomfreier Ausscheider sind, gilt diese Infektion juristisch als Krankheit. Einzig und allein aufgrund dieser Krankheit wird Ihnen die Ausübung Ihres Berufs per Gesetz verboten (Tätigkeitsverbot). Sie sind somit 'infolge Krankheit' an der Weiterarbeit gehindert.

    Daraus können wir den Fakt ableiten, den viele Marktteilnehmer schlichtweg ignorieren: Sie müssen auch ohne Infektionsklausel Ihre volle BU-Rente anerkannt bekommen, sofern Sie aufgrund eines behördlichen Tätigkeitsverbots infolge einer Infektion an der Weiterarbeit gehindert werden.

     

    Warum eine Infektionsklausel trotzdem sinnvoll ist

    BGH, BSG und die Zukunft: Warum die Klausel Ihre Rechtssicherheit garantiert

    Auch wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung mit höchster Wahrscheinlichkeit ohne Infektionsklausel leisten muss, auch wenn Sie reiner Ausscheider ohne eigene Symptome sind, schadet eine gute Infektionsklausel nicht! Sie kann rechtliche Sicherheit bieten, sofern sich juristische Ansichten einmal ändern.

    Die Definition der 'Krankheit' ergibt sich nämlich nicht aus dem Gesetz, sondern wurde 1958 vom Bundesgerichtshof (BGH) (AZ.: 2 StR 393/57) wie folgt definiert: 'Krankheit ist jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d. h. beseitigt oder gelindert werden kann.'

    Etwas feiner definiert hat es danach das Bundessozialgericht (BSG) (BSGE 35, 10, 12 f.): Krankheit ist 'ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat'.

    Nun wissen wir allerdings zum einen nicht, wie sich die Rechtsprechung in den kommenden Jahren noch entwickeln kann, und auf der anderen Seite wissen wir auch noch nicht, welche ansteckenden Krankheiten uns in den nächsten Jahren und Jahrzehnten noch überraschen werden.

    Wer über die gesamte Laufzeit seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in jedem Fall als Arzt, Pfleger und Mitarbeiter im nahrungsmittelproduzierenden Gewerbe Sicherheit haben will, der kann sich diese über eine gute Infektionsklausel (preiswert) einkaufen.

    FAQ zur Infektionsklausel

    Die häufigsten Fragen zur Infektionsklausel in der BU-Versicherung

    Kostet eine gute Infektionsklausel in der BU einen Aufpreis?

    Eine Infektionsklausel kostet keinen Aufpreis zur BU-Versicherung. Ob diese Klausel gut ist oder nicht, hängt von der jeweiligen konkreten Gestaltung in den Bedingungen ab.

    Greift die Infektionsklausel auch, wenn ich einfach nur mit Grippe oder Corona schwer krank im Bett liege?

    Damit eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt wird, muss die Berufsunfähigkeit voraussichtlich oder bereits 6 Monate dauern. Das gilt auch für die Leistung aus der Infektionsklausel. Sowohl bei einer Grippe als auch bei Corona ist es sehr unwahrscheinlich bis unmöglich, dass Sie mindestens 6 Monate lang Ausscheider dieses Virus sind. Nicht zu verwechseln ist dies mit den Folgen einer Grippe oder einer Covid-19-Infektion. Hierbei liegt die Dauer der durch die Erkrankung ausgelösten Einschränkungen schnell über 6 Monate. Dann wird die BU bedingungsgemäß gezahlt. Das ist aber etwas anderes.

    Kann ich eine Infektionsklausel in meinen alten BU-Vertrag nachträglich einschließen?

    Der nachträgliche Einschluss einer Infektionsklausel ist nicht möglich. Wenn Sie ein älteres Bedingungswerk haben, brauchen Sie bei einer fehlenden oder schlechten Infektionsklausel nicht in Panik verfallen, da die BU auch ohne diese Klausel mit höchster Wahrscheinlichkeit leistet. Gleichzeitig schadet es nicht, ältere Tarife zu vergleichen und durch einen modernen Tarif mit insgesamt besseren Bedingungen zu ersetzen, sofern der Gesundheitszustand dies ermöglicht.

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