Was ist eine konkrete Verweisung?
Ein oft unbekannter Leistungsdeckel in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Bevor wir klären, ob die HDI BU-Versicherung damit einen echten Mehrwert bietet oder es sich eher um einen „Marketing-Gag“ handelt, wollen wir klären, was es mit dieser Verweisungsmöglichkeit eigentlich auf sich hat.
Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung, die oft gebetsmühlenartig hoch- und runtergebetet wird, ist in den allermeisten unserer Beratungsgespräche die konkrete Verweisbarkeit bei den werdenden Kundinnen und Kunden eher unbekannt. Besser gesagt: vor unserer Beratung, denn wir gehen in jeder Beratung sehr detailliert darauf ein.
Der Unterschied zwischen der abstrakten und der konkreten Verweisung ist im Prinzip die Frage, ob Sie während einer Berufsunfähigkeit einen anderen Job theoretisch (abstrakt) oder wirklich (konkret) ausüben.
Hätte Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung keinen Verzicht auf die abstrakte Verweisung, kann die Versicherung im Leistungsfall prüfen, ob Sie einen anderen Beruf ausüben könnten, der Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Was allerdings auch dabei nicht geht, ist eine Verweisung vom Unternehmensberater oder Ingenieur auf einen Kassierer, da sowohl das Einkommen, wie auch das soziale Ansehen von Unternehmensberater und Ingenieur oberhalb des Kassierers liegen.
Beim konkreten Verweisen geht es hingegen darum, dass Sie tatsächlich einer anderen Tätigkeit nachgehen, während Sie in Ihrem bisherigen Beruf berufsunfähig sind.
Zum Beispiel werden Sie in Ihrem Beruf als Oberärztin berufsunfähig und beginnen tatsächlich eine Umschulung zur Versicherungskauffrau.
Gemäß den Regeln zur konkreten Verweisbarkeit prüft die Berufsunfähigkeitsversicherung nun, ob Sie auf diese neue Tätigkeit verwiesen werden können, weil es sich um einen vergleichbaren Beruf handelt.
Gute Versicherungsbedingungen, wie zum Beispiel von der Alte Leipziger, der Condor, der Hannoverschen und allen anderen, die alle BU-Profi MUST HAVES erfüllen (übrigens auch schon von der HDI BU vor 2024), gilt dabei: verdienen Sie in Ihrer neuen beruflichen Tätigkeit maximal 80 % des vorherigen Bruttoeinkommens, erhalten Sie weiterhin die volle Berufsunfähigkeitsrente.
In diesem Fall können wir sicher davon ausgehen, dass das Gehalt der Oberärztin deutlich höher gelegen hat als im neu ausgeübten Beruf zur Versicherungskauffrau. Unabhängig vom Einkommen wäre auch die soziale Wertschätzung unter der Wertschätzung der vorherigen Tätigkeit.
Eine Verweisung ist dieses Mal nicht denkbar.
In vielen Fällen besteht also die Möglichkeit, eine BU-Rente zu bekommen und gleichzeitig arbeiten zu gehen.