Frage 4:
Kommen wir nun zur Gesundheitsprüfung.
Die erste der vereinfachten Gesundheitsfragen lautet
„Sind Sie aktuell arbeitsunfähig krankgeschrieben, nicht voll arbeitsfähig,befinden sich in ärztlicher Behandlung,waren Sie in den letzten zwei Jahren länger als 4 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig oder fanden in diesem Zeitraum Kontroll- / Nachsorgeuntersuchungen aufgrund von Vorerkrankungen statt.“
Aus meiner Sicht sollten Sie bei zwei Teilen dieser Frage besonders aufmerksam sein.
Nicht voll arbeitsfähig?
Diese Frage kann man sehr weit auslegen, denn wann sind Sie voll arbeitsfähig und wann nicht? Mit einer ähnlichen Frage hat sich das OLG Karlsruhe im Urteil vom 20.04.2018 12 U 156 / 16 bereits vor ein paar Jahren befasst. Die Frage, mit der sich das Oberlandesgericht befasste, lautete dabei ganz ähnlich und das Urteil zeigt auf, dass VOLL arbeitsfähig nicht einfach bedeutet, dass Sie nicht krankgeschrieben sind.
Vorerkrankungen, die zu (auch leichten) Einschränkungen bei der beruflichen Tätigkeit führen, sind demnach bei dieser Fragestellung recht sicher anzugeben.
Auch der direkt nachfolgende Frage-Block der Hannoversche bietet Potential für Falschangaben als Versicherungsnehmer. „Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung?“ Sofern Sie ärztlich verschriebene Medikamente nehmen, zum Beispiel wegen einer Schilddrüsenunterfunktion, wegen Heuschnupfenzeit, Entzündungshemmer wegen einer Zerrung beim Sport und so weiter, müssen Sie hier wahrheitsgemäß das JA gegenüber der Versicherung angeben und die Aktion ist somit für Sie „gestorben“.
Dabei wären viele dieser Angaben im Rahmen einer gut aufbereiteten anonyme Risikovoranfrage überhaupt kein Problem gewesen. Durch die K.O. – Systematik können Sie diesen Vertrag nicht abschließen.
Frage 5:
Hierbei müssen Sie bei der Hannoversche angeben, ob bei Ihnen „in den letzten zwei Jahren eine Herz- Kreislauferkrankung, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Autoimmunerkrankung, Diabetes, Asthma, Lebererkrankung, psychische- oder neurologische Erkrankung, HIV-Infektion sowie Erkrankungen des Bewegungsapparates diagnostiziert oder behandelt wurde.“
Diese Risikofrage des BU-Versicherers wird aus meiner Sicht dem Begriff „vereinfacht“ gerecht.
Es wird zwar praktisch nach jeder möglichen Erkrankung vom Versicherer gefragt, der Zeitraum der Angabepflicht ist mit zwei Jahren allerdings sehr kurz. So können durchaus einige Erkrankungen aus der Vergangenheit herausfallen.
Frage 6:
Auch die sechste Frage der Hannoversche Berufsunfähigkeitsversicherung ist wieder sehr umfangreich. Hier wird vom Versicherer nach Gesundheitsstörungen oder Beschwerden gefragt, die Sie in den letzten drei Monaten gehabt haben.
Nicht relevant ist dabei, ob Sie wegen dieser Beschwerden behandelt wurden oder nicht.
Vereinfacht ist die Frage aber deswegen eigentlich schon, weil die Hannoversche nun die Angaben deutlich eingrenzt. Wenn da nicht zwei Ausnahmen wären:
„hierzu zählen Engegefühl im Brustraum, Atemnot, Ohnmacht, Gleichgewichtsstörungen, Sehstörungen, Blut im Stuhl, im Urin oder im Auswurf (Husten), psychische Erschöpfungszustände, Angstzustände, wiederkehrende Schmerzzustände ungeklärter Ursache, Lymphknotenschwellungen, Brustknoten, Geschwürbildung, Veränderung der Haut bzw. der Leberflecken, Schluckstörungen, Gefühlsstörungen oder Lähmungen, Abnahme der körperlichen oder psychischen Belastbarkeit oder ungewollte Gewichtsabnahme von mehr als 5 Kilogramm.“
Besonders kritisch sehe ich dabei die Frage nach den Sehstörungen. Jeder, der 0,5 Dioptrien Sehminderung hat, müsste diese Frage mit „JA“ beantworten. Zwar sind Sehminderungen bis zu -8,0 Dioptrien in den meisten Berufen in der Regel kein Problem, hier würde dies aber direkt das Ende der Möglichkeit bedeuten, diesen Antrag zu nutzen und die Versicherung abzuschließen.
Da uns die Sicherheit unserer Kundinnen und Kunden im Leistungsfall sehr wichtig ist, haben wir bei der Hannoversche um eine Stellungnahme gebeten, die wir nun an jeden Antrag dieser BU Aktion beifügen können.