Eine überstandene COVID-19-Erkrankung muss in der Regel im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben werden, insbesondere wenn sie ärztlich behandelt wurde oder Symptome verursachte. Selbst bei milden Verläufen ist Ehrlichkeit entscheidend, da falsche Angaben zu Leistungsablehnungen führen können. Versicherer handhaben Anträge nach einer Infektion unterschiedlich; einige verlangen Wartezeiten von mehreren Wochen nach vollständiger Genesung. Eine individuelle Beratung kann helfen, den passenden Versicherungsschutz zu finden.
Sie sind oder waren an Covid-19 erkrankt (Corona) und möchten nun eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen? Dann sollten Sie einige Dinge unbedingt vor dem Abschluss der BU abklären, damit Ihnen im Leistungsfall keine unnötigen Probleme entstehen.
Worauf es genau ankommt und in welchen Fällen Sie eine Erkrankung mit dem Corona-Virus überhaupt angeben müssen, das verrate ich Ihnen in diesem Beitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Muss ich eine Corona-Infektion im BU-Antrag angeben?
Corona und Gesundheitsangaben bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Im Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung muss im Rahmen der Gesundheitsfragen angegeben werden, wonach die Versicherung in Textform fragt. In der Regel betrifft das dies im Fall von Corona Fragen zu Erkrankungen der Atemwege, zu stationären Aufenthalten oder danach, ob Sie einen Arzt aufgesucht haben.
Je nach Verlauf Ihrer Covid 19 Erkrankung könnte also hier schon eine Angabepflicht gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung im Fall von Corona bestehen.
Es gibt allerdings auch viele Verläufe, die gar nicht in dieses typische Schema passen. Einige Kunden erzählen mir von Problemen mit dem Magen oder Darm oder von Kopf und Gliederschmerzen. Immer ohne typische Symptome der Atmungsorgane. An dieser Stelle könnte man nun auf die Idee kommen, dass die Erkrankung mit SARS-CoV II gar nicht anzugeben sei.
Hier heißt es aber aufpassen!
Wenn die Versicherung noch nach akuten oder chronischen Infektionen fragt, dann kommen Sie um die Angabe nicht drum herum. Auch dann nicht, wenn Sie gar nicht in Behandlung waren und kaum oder keine Symptome hatten. Im schlimmsten Fall hätten Sie bei Nichtangabe mit einer Anfechtung der Versicherung wegen Arglist zu kämpfen.
Daher ist meine klare Empfehlung: Ja, eine Covid-19 Erkrankung sollte immer angegeben werden.
Welche Folgen hat eine Corona Infektion auf meinen Versicherungsschutz?
Corona-Spätfolgen und ihre Auswirkungen auf die BU-Versicherung
Die Folgen der Corona-Infektion auf Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung können sehr unterschiedlich sein und hängen von den Symptomen, der Behandlung und den Nachwirkungen der Erkrankung ab.
Bei schweren Verläufen der Infektion, die sich zum Beispiel auch auf die Lunge ausgewirkt haben oder wenn Sie nach überstandener Krankheit immer noch mit Schwäche oder Atembeschwerden zu kämpfen haben, wird eine BU-Versicherung im besten Fall nur mit Leistungsausschlüssen möglich sein.
Wann habe ich mit Corona eine Chance eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu bekommen?
BU-Versicherung nach Corona: Voraussetzungen, Fristen und Alternativen
Da die meisten Verläufe von SARS CoV II mild verlaufen und (wahrscheinlich) keine langfristigen Folgen mit sich bringen, stehen die Chancen auf eine BU-Versicherung grundsätzlich gut.
Allerdings wissen die Wissenschaftler und Mediziner heute noch nicht viel über die Langzeitfolgen einer überstandenen Corona-Erkrankung. Deswegen werden BU-Anträge nach einer frischen Infektion erst einmal zurückgestellt.
Bei einem milden Verlauf der Corona-Infektion ist ein Versicherungsschutz frühestens möglich, wenn bereits seit drei bis vier Wochen
- keine Symptome und Beschwerden mehr auftauchen,
- die Behandlung der Infektion vollständig abgeschlossen ist,
- und die Tätigkeit wieder vollumfänglich aufgenommen worden ist.
Die BU-Versicherer gehen dabei unterschiedlich vor: Während es bei der LV1871 ganze 5 Wochen nach Ende der Quarantäne und Wiederaufnahme der Tätigkeit dauern kann, reichen bei Anbietern wie der Nürnberger, der Bayerischen, dem HDI oder der Basler oft 4 Wochen aus.
Eine mögliche Alternative kann die Grundfähigkeitsversicherung sein. Hier müssen Corona-Infektionen – je nach Verlauf – teilweise gar nicht angegeben werden. Auch für Kinder bietet eine GF-Versicherung mit späterer Option auf BU eine attraktive Lösung.
Für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte oder Medizinstudenten gibt es zudem spezielle Versicherungen, die auf viele Gesundheitsfragen verzichten.
In jedem Fall empfiehlt sich eine Risikovoranfrage vorab. So können auch frühere Erkrankungen im Zusammenhang mit Corona geprüft und bewertet werden. Sie erfahren genau, welche Versicherung Sie zu welchen Bedingungen absichern würde – ohne Risiko einer Ablehnung, die zukünftige Anträge belasten könnte.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie eine solche Risikovoranfrage richtig und erfolgreich durchführen, schauen Sie sich gerne meine Arbeitsweise an.