Welche Nachteile ergeben sich, wenn Sie Ihre BU in eine Basis-Rentenversicherung integrieren?
Nachteile der Kombination aus Basisrente und Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Integration einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) in eine Basisrentenversicherung ist nicht ohne Nachteile, die sorgfältig bedacht werden sollten. Der wesentliche Nachteil besteht darin, dass es in der Praxis sehr schwer bis fast unmöglich ist, einen Versicherer zu finden, der in Ihrer individuellen Situation sowohl für die Berufsunfähigkeitsabsicherung wie auch für die Rentenversicherung das passende Produkt anbietet.
Zumal sich die Versicherungsbedingungen und weitere Tarifmerkmale bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) von denen einer Selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) unterscheiden können. Ein und derselbe Versicherer kann somit eine passende Solo-Berufsunfähigkeitsversicherung für Sie haben und gleichzeitig eine unpassende BUZ im Rahmen der Basisrente.
Dazu kommt dann die Frage, wie Ihr Wunschversicherer Sie in der BU annimmt (Aktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen mal außen vor) und es gibt gehörige Einschränkungen in der Flexibilität und bei den Nachversicherungen. Denn jede Erhöhung der BU-Leistung bedarf es aufgrund des höheren Beitrags dann auch automatisch einer Erhöhung des Gesamtbeitrags. Wir müssen schließlich unter dem 50 % Beitragsanteil bleiben. Und was am Ende des Tages auch berücksichtigt werden muss: im Leistungsfall ist die BU-Rente aus der Basisrente nicht nur zum Ertragsanteil zu versteuern (welche Abzüge entstehen bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung?), sondern nach dem sogenannten Kohorten-Prinzip:
Wer im Jahr 2025 berufsunfähig wird, muss bereits 83,5 % seiner BU-Leistung versteuern. Wer seine BU-Leistung später in Anspruch nehmen muss, und das wird bei einem Großteil der heute 30-Jährigen so sein, nimmt eine noch höhere Besteuerung in Kauf.
Jährlich steigt der zu versteuernde Anteil um einen halben Prozentpunkt, bis ab dem Jahr 2058 die komplette Berufsunfähigkeits- und Altersrente versteuert werden muss. Diese Regelung wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetz 2024 noch einmal deutlich verbessert, denn zuvor hätten Sie im Jahr 2025 bereits 85 Prozent versteuern müssen und bei einem jährlichen Anstieg um einen Prozent wären Sie bereits im Jahr 2040 bei der vollen Besteuerung gewesen.
Rentenerhöhungen im Leistungsfall, durch die garantierte Rentensteigerung oder eine Überschussbeteiligung entstehen, sind bereits heute vollständig zu versteuern. Das bedeutet auch, dass die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente deutlich höher angesetzt werden sollte als bei einem privaten Vertrag.
Und das wiederum bedeutet, dass höhere Beiträge für die BU entstehen und somit auch mehr in den Rentenanteil eingezahlt werden muss und (ganz wichtig) dass in der Regel eine ärztliche Untersuchung beim Abschluss erfolgen muss, weil die BU-Rentenhöhen, für die die Fragen im Antrag ausreichen, überschritten werden. Zum Schluss sind die steuerlichen Vorteile der Beitragszahlung auf diejenigen beschränkt, die in Deutschland Steuern zahlen. Wenn Sie später einmal ins Ausland ziehen, ist der Steuervorteil weg. Kommen Sie dann später zurück und werden berufsunfähig, gilt die Besteuerung der BU- und Altersrente trotzdem.