Welche wichtigen Unterschiede gibt es bei den Infektionsklauseln?
Infektionsklauseln: Schutzqualität variiert je nach Beruf und Anbieter
In der Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte existiert die Infektionsklausel schon seit vielen Jahren. Sie war ursprünglich fast ausschließlich auf ärztliche Berufe zugeschnitten.
Lange Zeit war es schwierig, einen Versicherer zu finden, der auch bei einem infektionsbedingten Tätigkeitsverbot in anderen Berufen wie beispielsweise bei Krankenschwestern oder Altenpflegern leistet. Inzwischen wurde der Geltungsbereich vieler Infektionsklauseln erweitert und bietet nun auch diesen Berufsgruppen einen soliden Versicherungsschutz.
Doch trotz dieser Fortschritte gibt es deutliche Unterschiede in der Qualität der einzelnen Infektionsklauseln. Viele Versicherer fordern weiterhin ein vollständiges Tätigkeitsverbot. Da aber die ärztliche Tätigkeit häufig auch administrative Aufgaben umfasst, auf die ein Berufsverbot nicht zutrifft, kann es passieren, dass der Versicherungsschutz in solchen Fällen nicht greift – selbst wenn Sie keine Patienten mehr behandeln dürfen.
Erfreulicherweise haben einige Versicherungen ihre Infektionsklauseln überarbeitet und bieten mittlerweile einen hochwertigen Schutz, der gezielt auf den Ausfall der kerntypischen beruflichen Tätigkeiten eingeht. Damit bieten sie Ärztinnen, Ärzten und anderen medizinischen Fachkräften einen spürbaren Mehrwert im Ernstfall.