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Die Infektionsklausel für Ärzte – Ein Muss in der BU-Versicherung?

    Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist insbesondere für Ärzte und medizinisches Fachpersonal von großer Bedeutung. Sie sorgt dafür, dass Versicherte auch dann Leistungen erhalten, wenn sie aufgrund eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots infolge einer Infektionsgefahr ihren Beruf nicht ausüben dürfen, obwohl sie gesundheitlich dazu in der Lage wären. Solche Situationen können beispielsweise bei Infektionen wie Hepatitis auftreten. Der Artikel betont, dass nicht alle BU-Versicherungen eine solche Klausel enthalten und dass es Unterschiede in der Ausgestaltung gibt. Einige Versicherer bieten umfassendere Regelungen an, die bereits bei teilweisen Tätigkeitsverboten greifen. Für Ärzte ist es daher wichtig, bei der Auswahl ihrer BU-Versicherung auf eine bedarfsgerechte Infektionsklausel zu achten, um im Falle eines Tätigkeitsverbots finanziell abgesichert zu sein.

    Ein sehr häufig diskutiertes Thema ist die Infektionsklausel für Ärzte und auch in anderen Berufen im Rahmen der Berufsunfähigkeits– und Grundfähigkeitsversicherung.

     

    Während die einen diese Ergänzung superwichtig finden, sind andere der Meinung, es handelt sich hierbei rein um Marketing, da ein Leistungsfall unmöglich ist.

    Auch bei der Infektionsklausel an sich gibt es am Markt mittlerweile einige Unterschiede, die Sie kennen sollten, wenn Sie Ärztin oder Arzt sind und sich für eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Grundfähigkeitsversicherung interessieren.

    Was bringt eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte?

    Berufsschutz bei Tätigkeitsverbot trotz gesundheitlicher Arbeitsfähigkeit

    Es gibt bestimmte Berufe, insbesondere im Gesundheitswesen, bei denen das Infektionsschutzgesetz sehr strenge Vorgaben macht. Ärzte, Ärztinnen und Pflegekräfte dürfen unter Umständen nicht mehr praktizieren, wenn von ihnen eine potenzielle Infektionsgefahr ausgeht – selbst wenn sie körperlich gesund und arbeitsfähig wären.

    Ein typisches Beispiel hierfür ist die Corona-Pandemie. Viele Infizierte hatten keine oder kaum Symptome, mussten sich aber auf behördliche Anordnung hin in Quarantäne begeben und durften nicht mehr arbeiten. Derartige Situationen können zu einem faktischen Tätigkeitsverbot führen, ohne dass die Person im Sinne der klassischen BU-Kriterien berufsunfähig ist.

    Genau hier greift die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Sie sichert Fälle ab, in denen ein offizielles Tätigkeitsverbot aufgrund einer meldepflichtigen Infektion ausgesprochen wird – auch wenn die Arbeitsfähigkeit theoretisch noch besteht.

    Diese Regelung ist insbesondere für:

    • Ärztinnen und Ärzte
    • Pflegekräfte
    • medizinisches Personal mit direktem Patientenkontakt

    von zentraler Bedeutung, da hier oft mit vulnerablen Patientengruppen gearbeitet wird, bei denen eine Ansteckung schwerwiegende Folgen haben kann.

    Die Infektionsklausel sorgt dafür, dass in diesen Fällen die volle BU-Rente gezahlt wird, obwohl keine klassische Berufsunfähigkeit nach medizinischem Maßstab vorliegt – ein essentieller Schutz für alle, die in Heilberufen tätig sind.

    Was kann passieren, damit ein Tätigkeitsverbot für Ärzte ausgesprochen wird?

    Seltene, aber realistische Risiken im ärztlichen Berufsalltag

    Die gute Nachricht vorweg: Damit ein Tätigkeitsverbot für Ärzte ausgesprochen wird, müssen schon viele unglückliche Umstände zusammentreffen. Entscheidend ist dabei auch die jeweilige medizinische Fachrichtung. Ein Orthopäde behandelt in der Regel weniger immungeschwächte Patienten als beispielsweise ein Chirurg.

    Selbst ein Chirurg darf bei bestimmten Infektionen wie HIV unter Einhaltung spezieller Sicherheitsmaßnahmen oft weiterarbeiten. Anders kann es allerdings bei Hepatitis-Infektionen aussehen – hier kann durchaus ein Tätigkeitsverbot drohen, wenn eine Ansteckungsgefahr für Patienten besteht.

    Die Wahrscheinlichkeit, aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls berufsunfähig zu werden oder bei einer Grundfähigkeitsversicherung eine Fähigkeit zu verlieren, ist deutlich höher als die eines Tätigkeitsverbots. Dennoch ist Letzteres ein realistisches Risiko, insbesondere in medizinischen Berufen mit direktem Patientenkontakt.

    Daher ist es sehr sinnvoll, in einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Grundfähigkeitsversicherung eine Infektionsklausel zu integrieren. Sie sichert Ihnen im Fall eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots die volle Leistung zu – ein Schutz, den man im Ernstfall nicht missen möchte.

    Welche wichtigen Unterschiede gibt es bei den Infektionsklauseln?

    Infektionsklauseln: Schutzqualität variiert je nach Beruf und Anbieter

    In der Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte existiert die Infektionsklausel schon seit vielen Jahren. Sie war ursprünglich fast ausschließlich auf ärztliche Berufe zugeschnitten.

    Lange Zeit war es schwierig, einen Versicherer zu finden, der auch bei einem infektionsbedingten Tätigkeitsverbot in anderen Berufen wie beispielsweise bei Krankenschwestern oder Altenpflegern leistet. Inzwischen wurde der Geltungsbereich vieler Infektionsklauseln erweitert und bietet nun auch diesen Berufsgruppen einen soliden Versicherungsschutz.

    Doch trotz dieser Fortschritte gibt es deutliche Unterschiede in der Qualität der einzelnen Infektionsklauseln. Viele Versicherer fordern weiterhin ein vollständiges Tätigkeitsverbot. Da aber die ärztliche Tätigkeit häufig auch administrative Aufgaben umfasst, auf die ein Berufsverbot nicht zutrifft, kann es passieren, dass der Versicherungsschutz in solchen Fällen nicht greift – selbst wenn Sie keine Patienten mehr behandeln dürfen.

    Erfreulicherweise haben einige Versicherungen ihre Infektionsklauseln überarbeitet und bieten mittlerweile einen hochwertigen Schutz, der gezielt auf den Ausfall der kerntypischen beruflichen Tätigkeiten eingeht. Damit bieten sie Ärztinnen, Ärzten und anderen medizinischen Fachkräften einen spürbaren Mehrwert im Ernstfall.

    Ein sehr positives Beispiel bietet die Berufsunfähigkeitsversicherung der Alte Leipziger in der Infektionsklausel.

    Bei dieser Variante wird neben dem Infektionsschutzgesetz auch eine andere Rechtsvorschrift zugelassen, was den Versicherungsschutz noch einmal erweitert. Auch eine Beurteilung durch die Alte Leipziger selbst kann zu Ihren Gunsten vorgenommen werden. Außerdem gibt es hierbei bereits die volle Leistung, wenn 50% Ihrer letzten Tätigkeit vom Tätigkeitsverbot betroffen sind.

     

    Die Besonderheit für Ärzte der Human- und Zahnmedizin, Krankenschwestern, Altenpflegerinnen, Hebammen und Arzthelferinnen besteht darin, dass diese Klausel bereits dann greift, wenn sich das Tätigkeitsverbot auf die Arbeit bzw. den Kontakt mit Patienten bezieht.

     

    Andere Versicherungen mit sehr guten Infektionsklauseln für Ärzte sind zum Beispiel die Basler, Die Bayerische, der HDI, die LV1871 oder die Nürnberger. An den Umfang der Alte Leipziger kommen aber auch diese Gesellschaften nicht ganz heran.

    Wie wichtig ist die Infektionsklausel in der Beratung von Ärzten?

    Infektionsklausel als Entscheidungshilfe – aber nicht das wichtigste Kriterium

    Eine gut ausgearbeitete Infektionsklausel kann insbesondere für Ärztinnen und Ärzte einen wichtigen Vorteil in der Berufsunfähigkeitsversicherung darstellen. Sie sorgt für zusätzlichen Schutz bei einem infektionsbedingten Tätigkeitsverbot – selbst dann, wenn eine medizinische Berufsunfähigkeit formal noch nicht vorliegt.

    Doch bevor Sie sich ausschließlich auf die Qualität dieser Klausel konzentrieren, sollte zunächst geprüft werden, wie gut der grundsätzliche Versicherungsschutz zu Ihren persönlichen Anforderungen passt. In meiner Beratung stehen deshalb zuerst die BU-PROFI Must Haves und die Ergebnisse der Risikovoranfrage im Mittelpunkt.

    Erst wenn diese beiden zentralen Aspekte erfüllt sind, rückt die Infektionsklausel als ergänzender Baustein in den Fokus. Manchmal ist auch zu prüfen, ob sich die ausgewählten Versicherer im Rahmen einer Zwei-Vertrags-Lösung sinnvoll miteinander kombinieren lassen.

    Zusammengefasst: Die Infektionsklausel ist eine sinnvolle Ergänzung, aber kein primäres Entscheidungskriterium. Kommt es am Ende der Auswahlphase zu einer engen Entscheidung, kann eine besonders gute Regelung in der Infektionsklausel durchaus den Ausschlag geben.

    Über den Autor

    Guido Lehberg

    Geschäftsführer 

    DER BU-Profi

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