Guido Lehberg

Autor:Guido Lehberg

Erstellt am:23. März 2026

Inhaltsverzeichnis

     

    Was ist die Infektionsklausel?

    So funktioniert die Infektionsklausel beim behördlichen Tätigkeitsverbot

    Die Infektionsklausel bietet einen zusätzlichen Zugang zur BU-Leistung. Anstelle der gewöhnlichen Anforderung, dass Sie mindestens 50% Ihrer letzten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, geht es hierbei um einen entscheidenden Unterschied: Sie können Ihren Beruf gesundheitlich noch ausüben, dürfen dies aber nicht mehr.

    Klingt kompliziert? Ist es aber gar nicht.

    Ein perfektes Beispiel kennen wir alle aus den Jahren 2020 bis 2022. Vielleicht waren Sie selbst mit dem Coronavirus infiziert, hatten aber kaum bis keine Krankheitssymptome. Es ging Ihnen gut, Sie hätten Sport treiben oder arbeiten gehen können.

    Durften Sie aber nicht! Aufgrund der Infektion verordnete das Gesundheitsamt eine Quarantäne. Bei Ärzten und Pflegepersonal in der Praxis oder Klinik bestand ein solches Tätigkeitsverbot oft so lange, bis gar keine Viren mehr über einen PCR-Test nachgewiesen werden konnten.

    Genau darum geht es bei der Infektionsklausel: Sie sind ein reiner 'Ausscheider' eines Erregers. Sie sind körperlich fit, stellen für Patienten oder Lebensmittel aber eine Ansteckungsgefahr dar.

    Die rechtliche Grundlage für ein solches Berufsverbot bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG), genauer gesagt der § 31 IfSG. Liegt ein solches behördliches Ausübungsverbot für Ihren Beruf vor, dann erhalten Sie die BU-Rente aus der Infektionsklausel – völlig unabhängig davon, ob Sie gemäß der regulären BU-Definition überhaupt berufsunfähig sind.

    Für welche Berufe ist die Klausel wichtig?

    Von Ärzten bis zur Gastronomie: Wer wirklich von der Klausel profitiert

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist weitreichend und schließt viele Branchen und Berufe ein. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die mit Menschen mit geschwächtem Immunsystem zu tun haben. Zum Beispiel gilt das für Ärzte, Zahnärzte, Arzthelferinnen, Krankenschwestern und Altenpfleger. Soweit logisch, denn bei diesen Patienten kann ein Krankheitserreger schnell zum Tod führen.

    Außerdem erstrecken sich die Regelungen auf diejenigen Tätigkeitsbereiche, die Umgang mit Lebensmitteln haben. Laut IfSG gehören zu diesen Lebensmitteln unter anderem Fleischprodukte, Milch und Milchprodukte, Fisch, Eiprodukte, Säuglings- und Kleinkindnahrung, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackenen Füllungen oder Auflagen, Feinkost sowie Sprossen und Keimlinge.

    Insgesamt gehören damit vom Bäcker über die Köchin bis zum Ingenieur der Qualitätssicherung in der Nahrungsmittelproduktion eine ganze Reihe von Berufen dazu.

    Alle diese Berufe könnten prinzipiell einem Berufsverbot unterliegen, wenn Sie Ausscheider einer bestimmten Infektion wie unter anderem Typhus, Paratyphus, Salmonellose oder infektiöser Gastroenteritis sind. Gleiches gilt, wenn Sie an infizierten Wunden oder übertragbaren Hautkrankheiten erkrankt sind oder Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) oder Choleravibrionen ausscheiden.

    Zahlt nicht der Staat bei einem Verbot?

    Die 6-Wochen-Falle im Infektionsschutzgesetz und die Lücke bei der staatlichen Entschädigung

    Die gute Nachricht vorweg: Wenn Sie wegen eines Tätigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz nicht mehr arbeiten dürfen, dann erhalten Sie Hilfeleistungen (§ 56 IfSG).

    Innerhalb der ersten 6 Wochen bekommen Sie Ihr Gehalt in voller Höhe weitergezahlt – ähnlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
    Mit Eintritt in die 7. Woche gibt es allerdings nur noch 67% vom Einkommen, maximal jedoch 2.016 Euro im Monat.

    Genau an dieser Stelle wird der Bedarf besonders abhängig vom ausgeübten Beruf: Auch Berufe in der Pflege und der Nahrungsmittelproduktion sind davon betroffen. Besonders hart trifft es jedoch Ärzte und Zahnärzte. Hier ist die Einkommenslücke aufgrund des hohen Verdienstes besonders hoch und existenziell bedrohlich.

    Je länger das Berufsverbot andauert, desto angespannter wird die Situation.

    Zwar kann auch eine noch so gute Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel zu einem so frühen Zeitpunkt noch keine Abhilfe schaffen, sollte das Tätigkeitsverbot sich jedoch auf mindestens 6 Monate erstrecken, erhalten Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente ab Beginn des Verbots. Die BU greift insbesondere dann ein, wenn es wirtschaftlich wirklich anspruchsvoll wird.

    Qualitätsunterschiede in den BU-Bedingungen

    Vom vollständigen Verbot zur prägenden Teiltätigkeit: So erkennen Sie gute Tarife

    Zwar hat sich qualitativ in den letzten Jahren in den BU-Bedingungen viel getan – zum Beispiel gelten heute nahezu alle Infektionsklauseln für sämtliche Berufe und nicht nur für Ärzte – es klaffen teilweise aber immer noch deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Formulierungen.

    Damit Sie sich direkt einen Überblick verschaffen können, was eine Infektionsklausel leisten muss und um welche Klauseln Sie lieber einen Bogen machen, haben wir Ihnen in der folgenden Tabelle die wichtigsten Grundlagen aufgelistet.

     

    Leistungsvoraussetzung Bewertung / Qualitätsstufe
    Leistung nur bei einem vollständigen Tätigkeitsverbot. Schlechteste Regelung am Markt. In den seltensten Fällen wird sich ein Tätigkeitsverbot auf 100% aller ausgeübten Tätigkeiten erstrecken.
    Leistung ab 50%igem Tätigkeitsverbot. Mindestvoraussetzung! Hier sprechen wir über eine Klausel mit mittlerer Qualität.
    Ab 50% oder bei wenn die Behandlung, Betreuung oder Untersuchung von Patienten untersagt wird (Kerntätigkeit). Verbesserte Klausel, die sich bereits sehr gut für die meisten Berufe eignet.
    Ab 50% oder bei Verbot der Kerntätigkeit. Neben dem IfSG ist auch ein Hygieneplan als Nachweis möglich. Bestmögliche Regelung, die alle am Markt verfügbare Komponenten miteinander vereint.

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