Worum geht es eigentlich?
Was ist die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll Sie im Fall von Krankheit oder Unfall vor dem sozialen Abstieg bewahren. Die BU ist die einzige Versicherungsform, die Ihren konkret ausgeübten Beruf und Ihre dadurch erarbeitete Lebensstellung berücksichtigt.
Können Sie Ihre letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben, erhalten Sie Ihre BU-Rente. Wenn Sie allerdings in einem anderen Beruf arbeiten können und dies freiwillig und tatsächlich tun, darf die Versicherung im Rahmen der konkreten Verweisung prüfen, ob Sie durch diesen neuen Beruf Ihre Lebensstellung von vor der Berufsunfähigkeit wiedererlangt haben.
Der juristische Gedanke dabei: Sind soziales Ansehen und Einkommen wieder auf dem Stand vor dem Leistungsfall, benötigen Sie keine Berufsunfähigkeitsrente mehr.
Folgende drei Praxisbeispiele veranschaulichen diese Situation:
- Ein Chirurg entwickelt einen Tremor (Muskelzucken), darf nicht mehr operieren und ist sofort vollständig berufsunfähig. Er kann trotz dieser Einschränkung andere Tätigkeiten ausüben und wechselt freiwillig in die Pharmaindustrie oder arbeitet für eine Versicherungsgesellschaft als Versicherungsmediziner.
- Ein Bauingenieur darf aus gesundheitlichen Gründen kein Auto mehr fahren und erreicht die Baustellen nicht mehr. Auch er ist sofort vollständig berufsunfähig. Er entscheidet sich jedoch, reine Ingenieurstätigkeiten vom Schreibtisch aus freiwillig auszuüben.
- Ein Softwareentwickler leidet durch eine Post-Covid-Erkrankung an massiver Konzentrationsschwäche. Er kann seinen Job wegen der Fehleranfälligkeit nicht mehr ausüben. Er entscheidet sich stattdessen für eine Tätigkeit in der Gartenpflege.
In diesen Fällen prüft die Versicherung über die Regeln zur konkreten Verweisung, ob weiterhin BU-Leistung gezahlt werden muss oder ob diese eingestellt werden darf.
Das Ergebnis dieser Prüfung fällt völlig unterschiedlich aus: Beim Chirurgen und beim Bauingenieur sind soziales Ansehen und das neue Gehalt höchstwahrscheinlich vergleichbar mit der alten Tätigkeit. Das kann zum Streitfall werden und die Versicherung wird die BU-Rente versuchen einzustellen.
Der Softwareentwickler hingegen erleidet in der Gartenpflege vermutlich einen drastischen Einkommensverlust (weit über 20%) und einen Abstieg im sozialen Ansehen. Seine Lebensstellung ist nicht gewahrt, eine konkrete Verweisung ist rechtlich unzulässig und die BU-Rente muss zwingend weitergezahlt werden.
Der wichtige Unterschied
Wie unterscheidet sich die konkrete Verweisung von der abstrakten Verweisung?
Bei der abstrakten Verweisung prüft die Versicherung, ob Sie einen anderen Beruf theoretisch noch ausüben können, der Ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht. Könnten Sie eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, spielt es keine Rolle, ob Sie diesen neuen Beruf tatsächlich antreten oder ob es auf dem Arbeitsmarkt überhaupt freie Stellen gibt. Die Versicherung verweist Sie abstrakt auf diesen theoretischen Job und verweigert die Zahlung der BU-Rente. Ein Verzicht auf diese Klausel ist in heutigen Verträgen absoluter Marktstandard.
Diese theoretische Tätigkeit muss auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existieren und Ihre Lebensstellung zwingend wahren. Das oft zitierte Schreckensszenario vom ehemals gut verdienenden Arzt, der nun als Pförtner arbeitet oder im Supermarkt Regale einräumt, ist rechtlich ausgeschlossen.
Bei der konkreten Verweisung hingegen steht die freiwillige und tatsächliche Ausübung einer neuen Tätigkeit im Fokus. Sie entscheiden selbst, ob Sie einen anderen Beruf ausüben und in welchem Umfang. Wenn Sie für sich entscheiden: 'Ich kann zwar, aber ich will nicht', darf die Versicherung Sie rechtlich nicht dazu zwingen. Eine Leistungseinstellung ist hier ausschließlich bei einer echten, freiwilligen Eingliederung in ein neues, vergleichbares Berufsfeld möglich.
Rechtliche Voraussetzungen
Wann darf die Versicherung die BU-Rente bei einem neuen Beruf stoppen?
Die Regeln zur konkreten Verweisung unterscheiden sich in den Versicherungsbedingungen im Detail massiv. Damit die Versicherung die Zahlung der BU-Rente einstellen darf, müssen zwingend drei Kriterien kumulativ (gleichzeitig) erfüllt sein:
- Einkommen: Das Gehalt im neuen Beruf muss vergleichbar sein. Gesundheitsbedingte Einkommensreduzierungen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit werden zu Ihrem Vorteil nicht berücksichtigt. Welche Einkommenshöhe als angemessen gilt, hängt von den Bedingungen ab. Viele Tarife verweisen vage auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Deren Tenor lautet oft: 'Je mehr Sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit verdient haben, desto größer darf die Differenz zwischen vorher und heute sein'. Als juristische Regelgrenze gelten bundesweit aktuell rund 70% des vorherigen Bruttogehalts, die nicht unterschritten werden dürfen. Deutlich sicherer ist es für Sie, wenn die Versicherung eine verbindliche Zuverdienstgrenze von beispielsweise 80% fest im Vertragswerk verankert hat.
- Soziales Ansehen: Das gesellschaftliche Ansehen im neuen Beruf muss Ihrer vorherigen Tätigkeit entsprechen. Eine Oberärztin kann demnach rechtlich nicht auf die Tätigkeit einer Stationsärztin verwiesen werden. Die Rechtsprechung bewertet die Vergleichbarkeit des Ansehens jedoch im Einzelfall unterschiedlich, wie das Urteil des Landgerichts Ingolstadt (21 O 1887/14 vom 18.08.2015) zeigt.
- Qualifikation: Die neue Tätigkeit muss Ihrer bisherigen Ausbildung und Erfahrung entsprechen. Üben Sie einen Beruf aus, der geringere Voraussetzungen oder eine höhere Qualifikation verlangt, scheidet eine Verweisung oft aus. Warnung: Alle Versicherungen werten im Laufe der neuen Tätigkeit erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten juristisch aus und können eine Leistungseinstellung in einer späteren Nachprüfung durchsetzen.
Erfüllen Sie maximal zwei dieser drei Voraussetzungen, darf der BU-Versicherer Sie nicht konkret verweisen.
Beispiel: Werden Sie als ehemaliger Rechtsanwalt aus psychischen Gründen berufsunfähig und starten eine neue Karriere als erfolgreicher Autoverkäufer mit dem doppelten Gehalt, ist Ihr neues soziales Ansehen juristisch nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit vergleichbar. Eine konkrete Verweisung auf diesen neuen Beruf ist ausgeschlossen.
Keine Anpassungen
Wie berechnet der BGH den maximalen Einkommensverlust von 20%?
Bei einer langjährigen Berufsunfähigkeit ist die Berechnung der Obergrenze für den maximalen Einkommensverlust entscheidend. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26.06.2019 (Az. IV ZR 19/18) den Grundsatz ausgesprochen, dass die künftige Einkommensentwicklung und die Inflation, die während eines Leistungsfalls den realen Wert der 80%-Grenze reduzieren, nicht zu berücksichtigen sind.
Beispiel:
Verdienen Sie zu Beginn der Berufsunfähigkeit 100.000 Euro, dürfen Sie dauerhaft bis zu 80.000 Euro hinzuverdienen, ohne Ihre BU-Leistung zu gefährden. Auch wenn diese 80.000 Euro in 20 Jahren inflationsbedingt nur noch rund den halben realen Wert haben, bleibt die starre Grenze bei 80.000 Euro bestehen.
Damit widerspricht der BGH explizit Urteilen wie dem des OLG Oldenburg vom 07.12.2016 (Az. 5 U 84/16). Dieses hatte bei einer langen Berufsunfähigkeit noch die tatsächlichen Lohnsteigerungen bei der Zuverdienstgrenze zugunsten des Versicherten berücksichtigt.
Da der BGH über dem OLG steht, ist davon auszugehen, dass im Allgemeinen diese harte Entscheidung gilt. Allerdings hat der BGH keine gesetzliche Bindungswirkung (Präzedenzfall) für andere Fälle, sondern dient juristisch als Orientierung.
Es ist somit gut möglich, dass in einem ähnlich gelagerten Fall in der Zukunft ein kundenfreundlicheres Urteil erstritten wird. Stand heute müssen Sie jedoch bedenken, dass die Inflation rechtlich keine Rolle bei dem Einkommen spielt, das Sie neben dem Erhalt Ihrer BU-Leistung im Rahmen der konkreten Verweisung verdienen dürfen.
Kündigung des neuen Jobs
Was passiert mit der Berufsunfähigkeitsrente bei Kündigung des neuen Jobs?
Wenn Sie auf eine neue berufliche Tätigkeit konkret verwiesen werden, die Zahlung der BU-Rente deswegen eingestellt wird und Sie diesen neuen Job später kündigen, können Sie erneut Ansprüche auf Berufsunfähigkeit geltend machen. So urteilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 05.11.2015 (Az. 16 U 84/14) im Fall eines HNO-Arztes.
Warnung für die Praxis: Es setzt sich in Deutschland kein rechtlicher Automatismus in Gang. Sie müssen in einem solchen Fall zwingend einen neuen Antrag auf BU-Leistung bei der Versicherung stellen und erneut die komplette Erstprüfung durchlaufen.
Diese Prüfung erfolgt dann jedoch zu Ihrem Vorteil: Die Versicherung muss Ihre gesundheitlichen Einschränkungen wieder an der beruflichen Tätigkeit messen, die Sie letztmalig in gesunden Tagen – also vor Eintritt der ursprünglichen Berufsunfähigkeit – ausgeübt haben. Der zwischenzeitliche neue Job spielt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit dann keine Rolle mehr.
Besser ohne
Ist der Verzicht auf die konkrete Verweisung überhaupt wünschenswert?
Ob der komplette Verzicht auf diese Klausel eine gute Idee ist, hängt extrem von der Perspektive ab.
Aus Sicht des Versicherten ist der Verzicht auf die konkrete Verweisung im Leistungsfall ein Segen. Sind Sie berufsunfähig und arbeiten in einem neuen Job weiter, verdienen Sie unbegrenzt Geld dazu. Sie müssen weder Einkommensgrenzen im Kopf behalten noch auf Ihr neues soziales Ansehen im Vergleich zur alten Tätigkeit achten. Speziell in handwerklichen Berufen sowie in der Alten- und Krankenpflege führen oft schon körperliche Kleinigkeiten zur Berufsunfähigkeit. Betroffene können jedoch problemlos zahlreiche andere Jobs ausüben, ein vergleichbares Gehalt erzielen – und kassieren die BU-Rente on top.
Auf der anderen Seite steht das Versichertenkollektiv. Als gesunder Kunde wollen Sie dauerhaft stabile und günstige Beiträge. Jeder, der unberechtigt oder doppelt BU-Leistung bezieht, gefährdet dieses Ziel. Ein kompletter Verzicht auf die konkrete Verweisung führt zwingend zu deutlich mehr dauerhaften Leistungsfällen. Genau diese Kostenexplosion befürchten aktuell führende Rückversicherer.
Betrachten wir die Situation aus der Praxis unserer eigenen Beratung:
Unsere Kunden erhalten eine bedarfsgerechte Absicherung. Sie müssen im Leistungsfall nicht zwingend einen neuen Job antreten, um nach Abzügen für Krankenversicherung, Altersvorsorge und Steuern von ihrer BU-Rente leben zu können. Der Verzicht auf die konkrete Verweisung entscheidet bei unseren Kunden lediglich darüber, wie viel sie im Leistungsfall durch einen anderen Job unbegrenzt hinzuverdienen dürfen. Fehlt der komplette Verzicht im Vertrag, bleiben Sie im Zweifel einfach strikt unter der rettenden Zuverdienstgrenze von 80% (eines unserer absoluten BU-Profi Must Haves).
Betrachtet man den Gesamtmarkt, muss man leider ernüchtert feststellen: Die durchschnittliche BU-Rentenhöhe ist extrem zu gering. Ein Hauptgrund dafür sind fatale Falschempfehlungen vieler Versicherungsmakler, wie das folgende Beispiel zeigt.
Wer solchen Ratschlägen folgt, verfehlt sein Absicherungsziel komplett. Diese Versicherten sind im Leistungsfall finanziell gezwungen, einen neuen Job auszuüben, um ihren bisherigen Lebensstandard halten zu können.
Die harte Wahrheit lautet: Je geringer die ausgezahlten BU-Renten im Verhältnis zum tatsächlichen Einkommen sind, desto finanziell entlastender ist das für das Versichertenkollektiv.
Als Versicherungsmakler stehen wir zu 100% auf der Seite unserer Kundinnen und Kunden. Wir vertreten bewusst beide Interessen: Wer berufsunfähig wird, muss schnell und rechtssicher seine Leistung erhalten. Wer das Glück hat, langfristig gesund zu bleiben, verdient einen stabilen, bezahlbaren Beitrag.
Die Wahl eines Tarifs mit oder ohne Verzicht auf die konkrete Verweisung ist am Ende eine individuelle Entscheidung, die in der Beratung hart abgewogen werden muss. Da Versicherungen ihre Tarife präzise kalkulieren, halte ich persönlich wenig von branchenweiter Angstmache vor einem Systemkollaps, nur weil einige Gesellschaften nun komplett auf die konkrete Verweisung verzichten.
Noch nicht im Beruf
Wie funktioniert die konkrete Verweisung bei Schülern, Studenten und Azubi?
Eine rechtliche Sonderrolle nehmen Versicherte ein, die noch keinen Beruf ausüben. Bei Schülern, Studenten und Auszubildenden ist es im Fall einer Berufsunfähigkeit massiv schwer, die bisherige Lebensstellung anhand einer Einkommensgrenze zu definieren. Mit Ausnahme der Auszubildenden existiert kein Einkommen, und selbst in der Berufsausbildung ist die Vergütung nicht mit dem späteren Gehalt vergleichbar.
Das führt im Leistungsfall zu einem existenziellen Problem:
Kann ein Kind dem Lernstoff auf dem Gymnasium gesundheitsbedingt nicht mehr folgen und wechselt auf eine niedrigere Schulform, dürfen die meisten Versicherungen den Schüler konkret verweisen. Ausnahmen bilden hier oft nur Einrichtungen für Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen.
Eine identische Gefahr droht Auszubildenden: Kommt es während der Berufsausbildung zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit und der Betroffene beginnt eine neue Ausbildung, wird die konkrete Verweisung auf Basis der niedrigen Ausbildungsvergütung zur juristischen Stolperfalle. Bei einer Vergütung von 1.200 Euro und einer verbindlichen 80%-Grenze in den Bedingungen, dürften Sie im neuen Beruf maximal 960 Euro monatlich hinzuverdienen. Das ist massiv zu wenig, da Auszubildende in der Regel maximal 1.500 bis 2.000 Euro BU-Rente absichern können.
Auch Studenten stehen vor diesem Dilemma, wenn sie das Studium abbrechen müssen oder der Zielberuf krankheitsbedingt unerreichbar wird. Der Beginn eines neuen Studiengangs oder der Einstieg in einen ungelernten Job bedeuten oft das sofortige Ende der BU-Leistung.
Damit diese Lücken gar nicht erst entstehen, müssen Sie zwingend auf die exakten Formulierungen in den Versicherungsbedingungen der BU-Police achten:
- Schüler: Im Idealfall verzichtet die Versicherung bei Schülern auf die abstrakte Verweisung und zusätzlich auf die konkrete Verweisung auf eine andere Schulform.
- Studenten: Führende Tarife prüfen ab der zweiten Hälfte der Regelstudienzeit die Lebensstellung, die mit dem angestrebten Abschluss erreicht würde. Bei absoluten Top-Versicherern ist bereits ab Studienbeginn der spätere Zielberuf rechtlich versichert.
- Auszubildende: Achten Sie darauf, dass ab Beginn der Berufsausbildung die Lebensstellung des angestrebten Ausbildungsabschlusses versichert ist. Die konkrete Verweisung misst sich später dann an einem deutlich höheren Ansehen und Einkommen.
Unser Rat:
Nutzen Sie unsere neutrale Beratung als Versicherungsmakler und BU-Profi. Gerade bei jungen Menschen (eine echte BU ist bereits ab der Grundschule möglich) ist es elementar, dass während der gesamten Ausbildungsphase bestmöglicher, lückenloser Versicherungsschutz besteht – insbesondere, da in diesem Alter noch keine auskömmlichen BU-Renten versichert werden können.
Im Leistungsfall
Worauf sollten Sie achten, wenn Sie einen neuen Job starten?
Wer heute beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf die falschen Klauseln setzt, riskiert im späteren Leistungsfall eine unschöne Überraschung. Beziehen Sie bereits eine BU-Rente und nehmen einen neuen Job an, prüft der Versicherer in der sogenannten Nachprüfung sofort die konkrete Verweisung.
Ein, während des Bezugs der BU-Rente, unbedacht unterschriebener neuer Arbeitsvertrag liefert der Versicherung oft die einfachste Möglichkeit, um Ihre Rentenzahlung legal zu stoppen.
Achten Sie im Ernstfall auf diese drei Stolperfallen, bevor Sie eine neue Tätigkeit beginnen:
- Das neue Gehalt: Erreicht oder überschreitet Ihr neues Einkommen die Grenze von 80% im Vergleich zu Ihrem alten Gehalt vor der Erkrankung? Wenn ja, gilt Ihre finanzielle Lebensstellung juristisch als gewahrt. Die Versicherung darf die Leistung sofort einstellen.
Beachten Sie dabei, dass es viele BU-Bedingungswerke am Markt gibt, die über keine verbindliche 80%-Grenze verfügen. Hier gilt eine Einzelfallentscheidung mit Blick in die höchstrichterliche Rechtsprechung. In diesem Fall kann die Grenze auf bis zu 70% vom letzten Bruttoeinkommen sinken.
- Die Stellenbeschreibung: Bietet der neue Job ein vergleichbares soziales Ansehen? Wer als ehemaliger Rechtsanwalt in einer Kanzlei krankheitsbedingt ausscheidet und im neuen Job einen Titel trägt, der einen ähnlichen Status vermittelt, liefert dem Versicherer den perfekten Hebel für den Leistungsstopp.
Unser Rat für Neukunden: Um diese existenziellen Gefahren bei einem späteren Berufswechsel komplett zu umgehen, müssen die Weichen heute beim Abschluss gestellt werden. Ein bedingungsgemäßer Verzicht auf die konkrete Verweisung nimmt der Gesellschaft exakt diese Angriffsflächen. Die Versicherung darf die neue Tätigkeit im Leistungsfall dann rechtlich nicht mehr zu Ihrem Nachteil auslegen.