DAS BU-Profi Lexikon

Mitwirkungsanteil Unfallversicherung

Erstellt am: 22. April 2025

Synonyme: Mitwirkungsanteil

Der Mitwirkungsanteil der Unfallversicherung ist einer der wichtigsten Punkte, auf die Sie achten sollten.
Von dessen Höhe hängt maßgeblich ab, ob Sie überhaupt eine Zahlung aus Ihrer Unfallversicherung bekommen beziehungsweise, ob diese erheblich gekürzt werden kann oder eben nicht.

Die Leistung der Unfallversicherung wird nach einer sogenannten Gliedertaxe bewertet. Nehmen wir an, Ihr Arm lässt sich nach einem Unfall ab dem Ellenbogengelenk nicht mehr bewegen, dann wird dass bei einer guten Unfallversicherung mit 80% Invalidität bewertet.
Eigentlich könnten Sie dann eine Menge Geld bekommen. Wenn da nicht der Mitwirkungsanteil wäre.

In Ihrem Fall hatten Sie schon einmal einen Bruch des Ellenbogens, der operiert werden musste. Dadurch lag bereits eine Vorschädigung des Gelenkes vor. Im Zweifel ermittelt jetzt ein Gutachter, zu wie viel Prozent dieser Vorschaden an der aktuellen Versteifung mitgewirkt hat. In Ihrem Fall sind dies 60%.

Jetzt gucken wir uns Ihre Unfallversicherung an. Diese hat einen Verzicht auf die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen bis zu 50%. Sie liegen mit 60% drüber.
Und somit kann Ihre Versicherung die Leistungen um die 60% Mitwirkung kürzen.

Anstelle der erhofften und benötigten Auszahlung von der Unfallversicherung bleiben nun nur noch ein paar Zehntausend Euro übrig.

Und weil der Mitwirkungsanteil auf Krankheiten und Gebrechen gilt, ist davon auch jede Erkrankung betroffen: Arthrose, Rheuma, Glasknochen, Krebserkrankung und so weiter. Natürlich auch alle Krankheiten und Vorschäden, die Sie bei Abschluss der Versicherung noch nicht hatten und erst mit dem Alter oder durch kleinere Unfälle bekommen.

So wählen Sie den passenden Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung aus

Gesetzlich vorgeschrieben (VVG) gilt immer mindestens ein Verzicht auf jegliche Mitwirkung, wenn diese unter 25% ausmacht. Hat Ihr Versicherer diese 25% in seinen Bedingungen stehen, hält er sich also gerade einmal an das mindeste, was er vom Gesetzgeber vorgesetzt bekommt.

Damit Sie eine möglichst hohe Chance auf angemessene Unfall-Leistung haben, sollte der Verzicht auf Mitwirkungen bei mindestens 70% liegen. Empfehlenswert ist aus unserer Sicht der komplette Verzicht bzw. ein Mitwirkungsanteil von 100%.

Viele sogenannte "Premium"-Bedingungswerke verschaffen sich gerade über die Klausel einen unfairen Vorteil dem Kunden gegenüber.

Hier ein paar Beispiele aus den aktuellen und jeweils bestmöglichen Bedingungswerken von

  • Debeka - 50%
  • LVM -40%
  • Generali - 50% (bei frauenspezifischen Krebserkrankungen sogar 25%)
  • Allianz - 50%
  • R+V - 35%
  • Sparkassenversicherung Sachsen - 50%
  • SV Sparkassenversicherung - 40%
  • Württembergische - 50%

Alle diese Mitwirkungsanteile liegen deutlich näher an der gesetzlichen Vorgabe, als ein einem Verzicht auf diese Klausel und sind allesamt auch noch weit weg von 70%.

 

Mitwirkungspflichten

Erstellt am: 28. April 2025

Synonyme: Anzeigepflicht, Mitwirkungspflichten

Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsversicherung bekommen möchten, dass mussen Sie einige Mitwirkungspflichten beachten. Was das genau ist und worauf hierbei zu achten ist, lesen Sie in diesem Beitrag.

Was sind Mitwirkungspflichten überhaupt?

Die Mitwirkungspflichten beschreiben alle Pflichten, die Sie im Leistungsfall erfüllen müssen um Ihre Leistung zu bekommen. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie der Versicherung ermöglichen müssen, dass sich diese ein Bild über Ihre Krankheit machen kann. Auch bei der Überprüfung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht müssen Sie helfen. Wenn Sie diese Verpflichtungen nicht erfüllen, dann kann die Versicherung Ihnen die Leistung verweigern. Darum empfehle ich schon bei der Auswahl der richtigen Versicherung darauf zu achten, zu welchen Mitwirkungen Sie im Leistungsfall verpflichtet werden können.

Worauf ist zu achten?

Die Verpflichtung, dass Sie Ihre Berufsunfähigkeit nachweisen müssen und welche Unterlagen dazu benötigt werden, ist in der Regel bei allen Versicherungen sehr ähnlich.

Sehr große Unterschiede gibt es aber, wenn es um die Frage geht was Sie alles tun müssen um Ihre Beschwerden zu mindern. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie eine Brille tragen müssen, wenn Ihre Sehkraft nachlässt. Das gleiche gilt, wenn Sie mit einem Hörgerät eine Berufsunfähigkeit vermeiden können. Bis hierhin lässt sich das für die meisten auch noch recht gut nachvollziehen, denn Seh- und Hörhilfen gehören einfach zum Leben dazu.

Schwieriger wird es dann bei der Frage nach ärztlichen Behandlungen.

 

Bei der Condor gehört zu den Mitwirkungspflichten, dass Sie zumutbaren Heilbehandlungen folgen müssen. Welche dies sind lässt die Condor allerdings offen durch den Zusatz "z.B.". Sie müssen im Leistungsfall also Diäten einhalten oder auch an einer Entzugsbehandlung teilnehmen um Ihre Rente zu bekommen.

Welche Unterschiede es außerdem hierbei geben kann und worauf dabei zu achten ist, lesen Sie ausführlich im Artikel zur "Arztanordnungsklausel".

 

 

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