Jede BU-Versicherung hat andere Absicherungsgrenzen
Die Prüfung der finanziellen Angemessenheit
Um das subjektive Risiko einzugrenzen, setzen die Versicherungen unterschiedlich früh oder spät gewisse Grenzen, wie hoch Ihre maximale Berufsunfähigkeitsrente bezogen auf Ihr Einkommen sein darf.
Anders, als bei der Umgehung der ärzlichen Untersuchung, bei der immer nur die BU-Rente dieser Gesellschaft zu berücksichtigen ist, geht es bei der wirtschaftlichen beziehungsweise finanziellen Angemessenheit um die Gesamtabsicherung.
Jetzt könnten Sie sich fragen, warum es dann einen Unterschied macht, wenn wir die BU-Rente aufteilen?
Nehmen wir an, dass Versicherung A eine Berufsunfähigkeitsabsicherung von 60% Ihres Einkommen zulässt - ohne weitere Begrenzung.
Bei Versicherung B können Sie 60% auf bis zu 60.000 Euro Einkommen absichern und den Teil, der darüber hinaus geht zu 30%.
Da jede Versicherung im Antrag danach fragt, ob noch eine weitere Berufsunfähigkeitsversicherung besteht, blockiert Versicherung B entsprechend die maximal mögliche Absicherung, die mit Versicherung A noch möglich wäre.
Über eine Aufteilung der Berufsunfähigkeitsrente und dem richtigen timinig lässt sich dieses Problem beheben. Versicherung B wird zuerst beantragt mit Beginn zum Beispiel zum 01.05. und mit ein paar Tagen Zeitversatz folgt Versicherung A. Im Antrag von Versicherung B wird dann keine weitere BU angegeben und die Gesamtabsicherung von Versicherung A lässt sich umsetzen.
Das Gleiche gilt übrigens auch bei pauschalen Höchstversicherungssummen. Zum Beispiel wenn Versicherung C Studenten nur bis zu 1.500 Euro versichert und Versicherung B bis zu 2.000 Euro. In diesem Fall folgt zeitlich versetzt die Antragsstellung Versicherung C und dann erst Versicherung B.
Wichtig ist hierbei, dass Sie sich hierbei je nach Fragestellung in einem juristischen Graubereich bewegen können. Und bei einem Versicherungsmakler-Kollegen, der sich ebenfalls auf die BU-Versicherung spezialisiert hat, haben wir gelesen, dass dieses Vorgehen sogar arglistig sei und demnach vom Versicherer angefochten werden kann. Die Konsequenz wäre, dass der Vertrag damit rückwirkend aufgehoben wäre.
In der Praxis - und das haben wir mit mehreren Versicherungsjuristen und sogar mit den Leistungsprüfungen der Versicherungsgesellschaften durchgekaut - ist es so, dass die Versicherung das arglistige Handeln nachweisen müsste. Und genau da ist der Knackpunkt. Selbst wenn im BU-Antrag gefragt wird, ob "weitere BU-Renten bestehen oder derere Abschluss geplant ist", kann die Versicherung niemals nachweisen, dass am heutigen Tag der Abschluss eines weiteren Vertrags in 5 Tagen geplant gewesen ist. Und bei Straftaten, und Arglist wäre eine, gilt im Zweifel für den Angeklagten.